AG Frankfurt – Az.: 32 C 2036/18 (84) – Urteil vom 10.05.2019
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien schlossen im Juni 2017 einen Vertrag zur Ausbildung zur staatlich geprüften Kosmetikerin. Hinsichtlich der Einzelheiten zu diesem Vertrag wird auf die Anl. K1 (= Bl. 4 d.A.) verwiesen. Auf der Rückseite dieses Vertrages sind allgemeine Geschäftsbedingungen abgedruckt. Hinsichtlich der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Anl. 1 zum Protokoll vom 9.5.2019 verwiesen.
Die Klägerin zahlte im Voraus einen Betrag in Höhe von insgesamt 5200 € an die Beklagte.
Die Ausbildung begann am 2. Oktober 2017.
Die Klägerin reichte bei der Beklagten ein ärztliches Attest vom 11.10.2017 ein, ausweislich dessen kein Anhaltspunkt dafür bestand, dass die Klägerin in gesundheitlicher Hinsicht nicht die zur Ausübung des Berufes der Kosmetikerin erforderliche Eignung besitze. Hinsichtlich der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Anl. B1 (= Bl. 81 d.A.) verwiesen.
Im Laufe der Ausbildung bemängelten die Dozentinnen der Beklagten bei der Klägerin und ihren Mitschülerinnen, dass ihre Kittel nicht gebügelt waren oder sie keinen Lippenstift trugen.
Ende Oktober/Anfang November 2017 kam es zu einem Konflikt zwischen der Klägerin und einer Mitschülerin. Die Mitschülerin sollte an der Klägerin eine Behandlung durchführen. Dabei kam ein Kosmetikprodukt ins Auge der Klägerin und sie sollte ein dreckiges Stirnband aufziehen. Die Klägerin wandte sich daraufhin an ihre Dozentin. Mit dieser und anderen Dozentinnen besprach sie die Situation, wobei diese der Klägerin sagten, sie solle mit der Mitschülerin sprechen und ihr helfen, die Gesichtsbehandlung richtig durchzuführen. Die Klägerin sprach mit der Mitschülerin, jedoch stellte sich keine Verbesserung ein, so dass die Klägerin sich erneut an ihre Dozentinnen wandte. Die Klägerin weinte, wobei eine Dozentin hierauf mit einer Aussage wie “Hören sie bloß auf zu weinen, das zieht bei mir nicht“ reagierte. Die Dozentinnen und die Klägerin vereinbarten einen Gesprächstermin bei der Beklagten. Dieser Gesprächstermin fand etwa einen Tag nach dem Vorfall statt. In diesem Gespräch erklärte die Klägerin,[…]