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Fahrerlaubnisentziehung bei Verdacht auf schizophrene Psychose

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VG München – Az.: M 6 K 19.1563 – Urteil vom 13.05.2019

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klasse 3 (erteilt 19…) durch Bescheid des Beklagten vom 5. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 27. Februar 2019.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die Darstellung unter Ziffer I der Gründe des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 3. Juli 2018 im Verfahren M 6 S 18.1888 verwiesen, mit dem der Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs abgelehnt wurde. Die hiergegen gerichtete Beschwerde vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof hat die Antragstellerin zurückgenommen, sodass diese mit Beschluss vom 1. Oktober 2018 eingestellt wurde.

Der Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und legte den Vorgang mit Schreiben vom 30. Januar 2019 der Widerspruchsbehörde zur Entscheidung vor, die den Widerspruch mit Bescheid vom 27. Februar 2019, der der Klägerin am 1. März 2019 zugestellt wurde, zurückwies.

Mit beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 1. April 2019 eingegangenem Schriftsatz ließ die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage erheben und beantragte,

den Bescheid des Landratsamts Miesbach vom 5. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 27. Februar 2019 aufzuheben.

Zur Begründung wiederholte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Ausführungen im Rahmen des Eilantrages und verwies ferner unter Bezugnahme auf die Rechtsausführungen des Gerichts in seinem Beschluss vom 3. Juli 2018 darauf, dass die Gutachtensaufforderung weder detaillierte Ermessenserwägungen enthalte noch der Versuch unternommen worden sei, den Vorgang durch ein milderes Mittel zu lösen. Es sei nicht ausreichend gewürdigt worden, dass die Klägerin bis 2017 keine weiteren Auffälligkeiten gezeigt habe. Die Klägerin sei durchaus in der Lage, im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug sicher zu führen, wofür die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Beweiswege angeboten werde.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 11. April 2019, die Klage abzuweisen[…]


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