Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Energiepreispauschale gem. §§ 112 ff EStG ist pfändbar

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

AG Norderstedt – Az.: 66 IN 90/19 – Beschluss vom 15.09.2022

Der Antrag des Schuldners vom 30.08.2022 auf Freigabe der Energiepreispauschale wird zurückgewiesen.
Gründe
Mit Beschluss vom 01.08.2019 wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet. Dieses ist bislang nicht beendet worden.

Mit Antrag vom 30.08.2022, eingegangen am 01.09.2022, hat der als angestellter Zahnarzt tätige Schuldner (s. letzter Bericht des Insolvenzverwalters) die Freigabe der Energiepreispauschale in Höhe von 300,- € beantragt. Diese sei aufgrund der Zweckbestimmung (Minderung der Belastungen durch die gestiegenen Energiekosten) gem. § 851 ZPO unpfändbar. Er verwies auf die Rechtsprechung des BGH zur Unpfändbarkeit der staatlichen Corona-Hilfen (BGH 10.03.2021, VII ZB 24/20).

Des Weiteren benötige er die Zahlung dringend, um sein Existenzminimum zu sichern, sodass ein Anspruch auf Freigabe gem. § 765a ZPO bestehe.

Der Insolvenzverwalter wurde gehört und hat keine Stellungnahme abgegeben. Der Schuldner hat trotz Aufforderung weder die Daten seines aktuellen Arbeitgebers noch einen Nachweis erbracht, dass er die Energiepreispauschale ausgezahlt bekommen soll. Auch hat er trotz Aufforderung keine Begründung für seinen auf § 765a ZPO gestützten Antrag geliefert.

Der Antrag des Schuldners ist daher schon mangels Glaubhaftmachung und mangels nötigem Vortrag zurückzuweisen.

In der Sache geht das Insolvenzgericht aber auch davon aus, dass die Energiepreispauschale pfändbar ist, sodass der Antrag auch bei weiterem Schuldnervortrag bzw. weiterer Glaubhaftmachung grundsätzlich zurückzuweisen ist.

Energiepauschale Pfändbarkeit – (Symbolfoto: Racamani/Shutterstock.com)

Die gesetzlichen Regelungen zur Energiepreispauschale finden sich in den §§ 112 ff. EStG. Sie beträgt einmalig 300,- €, § 112 Abs.2 EStG. Der Auszahlungsanspruch entsteht grundsätzlich am 01. September 2022, § 114 EStG und wird an Arbeitnehmer grundsätzlich (es gibt Ausnahmen: §§ 117 Abs.1 S.2, Abs.3 S. 3 EStG, weshalb es nötig ist, dass der Schuldner den tatsächlichen Bezug glaubhaft macht) durch den Arbeitgeber in diesem Monat ausgezahlt, wobei der Betrag aus dem einzubehaltenden Lohnsteuerbetrag zu entnehmen ist, § 117 Abs.2 S.2 EStG. Sie unterliegt grund[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv