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Bußgeldurteil – Feststellungen zu wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen

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KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 119/19 – 122 Ss 48/19 – Beschluss vom 22.05.2019

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 15. Januar 2019 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.

Der Polizeipräsident in Berlin hat mit Bußgeldbescheid vom 22. Januar 2018 gegen den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 49 km/h eine Geldbuße in Höhe von 450 Euro sowie einen Monat Fahrverbot verhängt und eine Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG getroffen.

Auf seinen Einspruch hat ihn das Amtsgericht Tiergarten mit Urteil vom 15. Januar 2019 zu einer Geldbuße in der zuvor genannten Höhe verurteilt, ihm für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeglicher Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen und nach § 25 Abs. 2a StVG bestimmt, dass das Fahrverbot nicht mit Rechtskraft des Urteils sondern erst wirksam wird, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat mit Zuschrift vom 8. April 2019 beantragt, die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG.

a) Dass das Amtsgericht den Beweisantrag des Betroffenen auf Einholung eines Sachverständigengutachtens abgelehnt hat, gefährdet nicht den Bestand des angefochtenen Urteils. Die Begründung der insoweit erhobenen Verfahrensrüge entspricht nicht den Formerfordernissen von §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Danach ist eine Verfahrensrüge nur dann in zulässiger Weise erhoben, wenn der Beschwerdeführer die den Mangel enthaltenden Tatsachen angibt. Diese Angaben haben mit Bestimmtheit und so genau und vollständig (ohne Bezugnahmen und Verweisungen) zu erfolgen, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift ohne Rückgriff auf die Akte erschöpfend prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen – ihre Erweisbarkeit[…]


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