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Betreuungsleistungen der Fluggesellschaft bei Flugannullierung

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AG Düsseldorf – Az.: 27 C 257/18 – Urteil vom 23.05.2019

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 10.01.2019 (Az.: 27 C 257/18) bleibt mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sich die Vollstreckbarkeit nach dem hiesigen Urteil richtet.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ausgleichszahlungen und Schadensersatz infolge einer Flugannullierung sowie über die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Die Kläger hatten den für den 29.05.2018 terminierten Flug mit der Kennung ## #### der Beklagten von Göteborg nach Düsseldorf gebucht, der an diesem Tag planmäßig von 20.45 Uhr bis 22.20 Uhr stattfinden sollte. Die Entfernung zwischen Göteborg und Düsseldorf beträgt 795 Kilometer.

Etwa zwei Stunden vor dem geplanten Abflug teilte die Beklagte den Klägern die Annullierung des genannten Fluges mit (Anl. K1). Eine Hotelunterbringung sowie Verpflegung wurden den Klägern beklagtenseits nicht angeboten. Die Kläger haben die Kosten für eine weitere Hotelübernachtung i.H.v. insgesamt umgerechnet 286,50 EUR und für einen Restaurantbesuch i.H.v. insgesamt umgerechnet 243,09 EUR, darunter verschiedene Speisen für insgesamt umgerechnet 157,33 EUR, Bier und Wein für insgesamt umgerechnet 40,79 EUR sowie Champagnercocktails und Dessertwein für insgesamt umgerechnet 44,97 EUR, zunächst selbst übernommen (Anl. K2).

Mit Schreiben vom 31.05.2018 (Anl. K3, Bl. 9 f. GA) und anwaltlichem Schreiben vom 29.08.2018 (Anl. K4) machten die Kläger ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend und forderten sie erfolglos zur Zahlung bis zum 08.06.2018 bzw. bis zum 21.09.2018 auf.

Die Kläger sind der Ansicht, dass ihnen aus dem streitgegenständlichen Sachverhalt nach der Fluggastrechteverordnung VO (EG) Nr. 261/2004 eine pauschale Entschädigung i.H.v. jeweils 250,00 EUR und die Erstattung der genannten Hotel- und Verpflegungskosten i.H.v. jeweils 264,79 EUR sowie die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. insgesamt 201,71 EUR zustünden.

Das Gericht hat den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 10.01.2019 anberaumt und die Parteien mit Verfügung vom 20.11.2018, der Beklagten zugestellt am 28.11.2[…]


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