OLG Hamm – Az.: I-7 U 85/18 – Beschluss vom 28.05.2019
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das am 08.11.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg (Az.: 1 O 191/17) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-4 ZPO.
Der Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses gegeben.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten Zahlung von Schadensersatz wegen der Beschädigung des in ihrem Eigentum stehenden Kraftfahrzeuges, Typ VW EOS, amtl. Kennzeichen: ##-## ##9, anlässlich eines Verkehrsunfalls mit dem von der Beklagten zu 1) geführten und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw, Typ VW Sharan, amtl. Kennzeichen: ##-## #8.
Der Ehemann der Klägerin, der Zeuge H, befuhr am 15.03.2016 die T-Straße aus Richtung Hauptstraße kommend und beabsichtigte, von dieser nach links in die Straße „G“ einzubiegen, weswegen er sich auf die hierfür vorgesehene Linksabbiegerspur einordnete. Wegen eines Ampelrückstaus im Gegenverkehr standen ihm entgegenkommend mehrere Fahrzeuge, wobei ein Fahrzeug eine Lücke zu der Einmündung „G“ ließ. Die Beklagte zu 1) befuhr die T-Straße auch in Gegenrichtung des klägerischen Fahrzeuges. Im Zuge des Linksabbiegens des Zeugen kam es zum Zusammenstoß im Bereich der Einmündung zur Straße „G“ dergestalt, dass das von der Beklagten zu 1) geführte Fahrzeug mit der vorderen rechten Front gegen das hintere rechte Rad des klägerischen Fahrzeuges stieß.
Unter Fristsetzung bis zum 20.01.2017 wurde die Beklagte zu 2) anwaltlich vergeblich zur Zahlung von Schadensersatz, den sie gerichtlich mit 6.143,78 EUR beziffert, aufgefordert. Für die außergerichtliche Tätigkeit errechnet die Klägerin Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 EUR.
Die Klägerin hat behauptet, im Gegenverkehr habe sich ein dunkles Fahrzeug befunden, dessen Fahrer dem Ehemann der Klägerin mit Lichthupe bedeutet habe, dass dieser seinen Linksabbiegevorgang vor seinem Fahrzeug durchführen könne. Der Ehemann der Klägerin sei deshalb langsam angefahren und nach links in die Straße „G“ eingefahren. Als er bereits in den Einmündung[…]