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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rechtsschutzbedürfnis Pflichtteilsgläubiger für Auskunftsklage

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LG Frankfurt – Az.: 2/4 O 242/18 – Urteil vom 29.05.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht im Wege der Stufenklage Pflichtteilsansprüche gegen den Beklagten als Erben geltend.

Die Klägerin ist die Tochter ihres am 14.09.2016 verstorbenen Vaters … … . Die Ehe der Eltern der Klägerin wurde vor vielen Jahren geschieden. Aus dieser Ehe ist neben der Klägerin die Schwester der Klägerin … … hervorgegangen, die am 07.10.2009 verstarb und zwei Söhne hinterließ.

Nach der Scheidung schloss der Vater der Klägerin eine weitere Ehe mit Frau … … . Diese verstarb am 15.05.2013.  Aus der zweiten Ehe ist der am 17.03.1974 geborene Beklagte hervorgegangen.

Am 13.05.2008 errichteten der Vater der Klägerin und dessen Ehefrau ein notarielles Ehegattentestament, in dem der Vater der Klägerin seine Ehefrau als unbeschränkte Alleinerbin einsetzte. Nach dem Tod seiner zweiten Ehefrau errichtete der Vater der Klägerin am 13.06.2013 ein weiteres notarielles Testament, in dem er anstelle seiner vorverstorbenen zweiten Ehefrau den Beklagten zu seinem unbeschränkten Alleinerben einsetzte. In § 2 des Testaments setzte der verstorbene Vater der Klägerin seine Tochter ausdrücklich auf den Pflichtteil.

Der Beklagte nahm die Erbschaft nach dem Tod seines Vaters an.

Die Klägerin forderte den Beklagten mit Schreiben vom 13.06.2017 auf, Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen. Für den Beklagten meldete sich die Prozessbevollmächtigte des Beklagten und übersandte ein Bestandsverzeichnis über den Nachlass, das den gesetzlichen Anforderungen an ein Nachlassverzeichnis jedoch nicht genügte. Mit Schreiben vom 14.02.2018 forderte die Klägerin den Beklagten auf, ein notarielles Nachlassverzeichnis vorzulegen. Im Folgenden beauftragte der Beklagte den in Friedrichsdorf ansässigen Notar … … mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses. Es kam zu einem Besprechungstermin der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten mit dem Notar. Aus streitigen Gründen ist das notarielle Nachlassverzeichnis bis heute nicht erstellt.

Der Kläger ist der Meinung, Verzögerungen bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses hätte in jedem Fall der Beklagte als Auskunftspflichtiger zu vertreten.

Die Klägerin beantragt in der ersten Stufe, den Beklagten zu verurteilen, in der ersten Stufe Auskunft zu[…]


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