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Grundschuld – nachträgliche Übersicherung durch Wertsteigerung

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LG Bonn – Az.: 2 O 264/18 – Urteil vom 29.05.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin geht im Wege der Vollstreckungsgegenklage gegen die Beklagte vor.

Die Klägerin schloss mit der Beklagten am ##.##.2011 einen Darlehensvertrag über einen Nennbetrag in Höhe von 1,6 Mio. EUR zum Erwerb von Teileigentumsrechten an einem großen Wohn- und Geschäftshaus („WY“) in der Ygasse #, #, # und # in X.

Als Zinssatz wurden 5,5 % p.a. mit einer Festbindung bis zum 30.06.2021 und monatliche Zins- und Tilgungsraten in Höhe von 13.073,33 EUR vereinbart. In der notariellen Urkunde, Urk.-Nr. ####/20## des Notars Q in X bestellte die Klägerin der Beklagten eine Gesamtgrundschuld in Höhe von 1,6 Mio. EUR über die streitgegenständlichen Teileigentumsgrundstücke zur Sicherung der Darlehensverpflichtung aus dem Darlehensvertrag. Die Klägerin unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde (Anl. K 21). Im Sicherungsvertrag (Anl. K 1 a) wurde vereinbart, dass die Beklagte berechtigt ist, die Sicherungsrechte zu verwerten, wenn ihre gesicherten Forderungen fällig sind und der Kreditnehmer mit seinen Zahlungen in Verzug ist.

Außerdem wurde ein Kontokorrentkredit mit der Nummer ######## über 225.000 EUR vereinbart.

Die Klägerin wollte die als Nr. 51, 52 und 53 bezeichneten Einheiten verkaufen. Sie fragte bei der Beklagten im Januar 2017 an, ob diese die Freigabe dazu erteilen würde. Die Beklagte sagte diese zu (Anl. K 2). Ab Mitte des Jahres 2017 hatte die Klägerin finanzielle Probleme und kam daher den Zahlungsverpflichtungen nicht nach. Anfang September informierte die Klägerin die Beklagte, dass sich die Verkaufsverhandlungen hinsichtlich der vorgenannten Einheiten verzögerten und bat um Aussetzung der Darlehensraten. Herr K, ein Angestellter der Beklagten, wies die Klägerin mit E-Mail vom 05.09.2017 darauf hin, dass eine Tilgungsaussetzung nur für die Zukunft möglich sei und zu diesem Zeitpunkt bereits ein Rückstand von 41.275,01 EUR bestünde (Anl. K 4).

Am 10. Oktober 2017 schloss die Klägerin über diese Einheiten zuzüglich vier Doppelstockeinstellplätzen einen notariellen Kaufvertrag mit Herrn P (Anl. K 5). Als Kaufpreis wurden 500.000 EUR vereinbart. Die veräußerten Einheiten machen entsprechend der Anl. K 18 eine Gewerbefläche von 140,1 m² aus. Die Fälligkeit des Kaufpreises wu[…]


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