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Fristlose Mietvertragskündigung wegen Überwachungskamera im Flur

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AG München – Az.: 432 C 2881/19 – Urteil vom 28.05.2019

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 83,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.08.2018 zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten ebenfalls durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 2.430,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Grundmiete für die Monate August bis einschließlich Oktober 2018 im Zusammenhang mit einem zwischenzeitlich beendeten Wohnraum(unter)mietverhältnis in Anspruch.

Die Parteien schlossen am 25.05.2018 mit Wirkung zum 01.06.2018 einen Untermietvertrag bezüglich des Zimmers Nr. 2 (EG geradeaus, ca. 20 m2) in der Wohngemeinschaft des Anwesens …. Der Beklagte war u.a. zur Mitnutzung von Bad/Dusche/WC und Küche berechtigt.

Als Mietzins wurde ein Betrag von 810,00 € zzgl. einer Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 40,00 € pro Monat vereinbart.

Mit undatiertem Schreiben kündigte der Beklagte das Untermietverhältnis fristlos, wobei er diverse Pflichtverletzungen des Klägers behauptete. Ab August 2018 erbrachte der Beklagte keine laufenden Zahlungen mehr.

Mit Schreiben des anwaltlichen Vertreters des Klägers vom 31.08.2018 wurde dem Beklagten mitgeteilt, dass die vorgenannte Kündigung als fristgemäße, nicht jedoch als fristlose akzeptiert und die Mietzahlung bis Ende Oktober 2018 gefordert werde.

§ 12 („Zusätzliche Vereinbarungen“) des Untermietvertrags beinhaltet u.a. folgende Klausel:

„Vor der Haustür ist zum Schutz der Gemeinschaft eine Kamera angebracht, mit der sich der Untermieter ausdrücklich einverstanden erklärt, ebenso wie mit der Aufbewahrung und Aufzeichnung für einen Zeitraum von max. 90 Tagen.“.

Der Kläger behauptet, die vom Beklagten ausgesprochene Kündigung sei ihm erst am 03.08.2018 zugegangen. Er hält die Kündigung für unwirksam und meint daher, noch die Mieten (nettokalt) für die Monate August, September und Oktober […]


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