VG Berlin – Az.: 5 L 120.19 – Beschluss vom 29.05.2019
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die 1970 geborene Antragstellerin steht als Beamtin auf Lebenszeit im Amt einer O… (BesGr A 13) im Dienst der Antragsgegnerin. Sie ist seit 30. Juli 2018 dienstunfähig erkrankt.
Im Februar 2014 genehmigte der B… der Antragstellerin eine Nebentätigkeit als Yogatrainerin/Yogalehrerin, befristet bis zum 24. März 2019. Die Antragstellerin erzielte aus dieser Nebentätigkeit in den Jahren 2015 bis 2018 Einkünfte in Höhe von jeweils rund 10.000 Euro.
Mit Schreiben vom 10. Januar 2019 beantragte die Antragstellerin die weitere Genehmigung dieser Nebentätigkeit über den 24. März 2019 hinaus. Diesem Antrag entsprach der B… nicht. Vielmehr kündigte er mit Schreiben vom 17. April 2019 die Versagung der Genehmigung an.
Die Antragstellerin hat am 23. April 2019 (Untätigkeits-)Klage erhoben (5 K 121.19) und darüber hinaus im vorliegenden Verfahren sinngemäß beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die Durchführung von Yogakursen in einem Umfang von wöchentlich fünf Stunden als Nebentätigkeit zu genehmigen.
Dieser Antrag hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat weder einen Anordnungsanspruch (dazu 1.) noch einen Anordnungsgrund (dazu 2.) mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO).
1. Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) bedürfen Beamtinnen zur Ausübung jeder entgeltlichen Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 100 Abs. 1 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit sie nicht nach § 98 zu ihrer Ausübung verpflichtet sind. Die Genehmigung ist nach § 99 Abs. 2 Satz 1 BBG zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere in den in § 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 BBG aufgeführten Fällen vor.
Vorliegend greift der Versagungsgrund des § 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 BBG ein. Danach ist die Genehmigung der beantragten Nebentätigkeit zu versagen, wenn die Nebentätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.
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