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WEG – Rückbauverpflichtung bezüglich Treppenlifts

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AG Kassel – Az.: 800 C 2118/17 – Urteil vom 06.06.2019

Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 26.04.2017 zum TOP 5A wird für unwirksam erklärt und die vom Kläger erbrachte Sicherheitsleistung i. H. v. 10.000 € auf 4.500 € herabgesetzt.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 8.000,00 €. Der Kläger dart die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt im Wege der kombinierten Beschlussanfechtungs- und ersetzungsklage von der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft die Herabsetzung einer Sicherheit für eine Rückbauverpflichtung.

Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft A in B. Aus Anlass der Erkrankung seiner mittlerweile verstorbenen Ehefrau — vormalige Miteigentümerin — genehmigte die Eigentümerversammlung mit Beschluss vom 10.11.2011 den Einbau eines Treppenlifts mit der Auflage der Stellung einer Sicherheit in Höhe von 10.000,00 € für eventuelle Schäden am gemeinschaftlichen Eigentum und nicht ordnungsgemäßen Rückbau. Der Kläger und seine Ehefrau leisteten die Sicherheit, der Treppenlift wurde errichtet. Zur Eigentümerversammlung vom 26.04.2017 stellte der Kläger den Antrag, den Betrag der Sicherheitsleistung auf 3.000,00 € zu reduzieren. Der zum Tagesordnungspunkt 5A behandelte Antrag wurde mehrheitlich abgelehnt.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagten Wohnungseigentümer seien übersichert. Unter Bezugnahme auf im laufenden Rechtsstreit eingeholte Kostenvoranschläge meint er, dass eine Sicherheitsleistung von 3.000,00 € ausreichend sei. Folglich sei die Versagung der Beschlussfassung nicht hinzunehmen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 26.04.2017 zum TOP 5A für unwirksam zu erklären und die Sicherheitsleistung i. H. v. 10.000,00 € auf 3.000,00 € herabzusetzen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie bezweifeln, ob der Kläger berechtigt ist, alleine die Klage zu erheben, nachdem nunmehr im Grundbuch nach dem Versterben der Ehefrau der Kläger als Teileigentümer neben der Erbengemeinschaft nach seiner Ehefrau, bestehend aus ihm selbst und seiner Tochter, eingetragen ist. In der Sache meinen sie, die Sicherheit sei in der im Jahre[…]


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