Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall zwischen rückwärts ausparkenden Fahrzeugen auf unübersichtlichem Parkplatz

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 4 U 89/18 – Urteil vom 06.06.2019

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18.10.2018 (Aktenzeichen 3 O 174/17) wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

III. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Am 20.06.2017 ereignete sich auf dem unbefestigten, nicht mit Markierungen versehenen Parkplatz des Bades in Sch. ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin als Fahrerin des Pkw VW Beetle mit dem amtlichen Kennzeichen …-…, der jedenfalls vor dem Zusammenstoß rückwärts aus einer Parklücke herausgefahren war, und die Beklagte zu 1 als Halterin und der Beklagte zu 2 als Fahrer des bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversicherten, aus einer anderen Parklücke zurücksetzenden Pkw BMW 5-er Reihe Kombi mit dem amtlichen Kennzeichen …-… … beteiligt waren. Die Klägerin forderte die Beklagte zu 3 mit Anwaltsschreiben vom 29.06.2017 unter Fristsetzung zum 09.07.2017 und mit weiterem Anwaltsschreiben vom 12.07.2017 unter Nachfristsetzung zum 26.07.2017 ohne Erfolg zur Regulierung auf.

Die Klägerin hat Reparaturkosten in Höhe von 5.005,91 € netto, eine Wertminderung in Höhe von 500 €, Gutachterkosten in Höhe von 887,26 € und eine Auslagenpauschale in Höhe von 26 € ersetzt verlangt. Sie hat behauptet, im Unfallzeitpunkt Eigentümerin des – scheckheftgepflegten – Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen …-… gewesen zu sein. Sie habe auf dem Parkplatz gestanden, nachdem sie zuvor aus der Parklücke gefahren sei. Der Beklagte zu 2 habe sie übersehen und sei rückwärts in die Seite ihres Fahrzeugs gefahren.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an die Klägerin 6.419,17 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.07.2017 zu zahlen und

2. die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 650,34 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.07.2017 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv