LG Hagen – Az.: 7 S 69/09 – Urteil vom 26.01.2012
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.10.2009 verkündete Grundurteil des Amtsgerichts Q abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz werden den Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger machen gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verkehrssicherungs- bzw. Aufklärungspflichten geltend.
Die Parteien sind nicht vertraglich miteinander verbunden. Die Beklagte wird als Netzbetreiberin des Stromnetzes in Anspruch genommen. Der Stromlieferant ist die hier nicht beteiligte Mark-E.
Am 10.08.2007 kam es in der Dorfstraße in Q, deren Anlieger die Kläger sind, zu einer Überspannung im Stromnetz. Ursache war die Materialermüdung einer Muffe in den Leitungen zu den Häusern Dorfstraße 37 und 39.
Die Kläger verlangen Schadensersatz wegen angeblich beschädigter Elektrogeräte. Wegen der Einzelheiten wird insofern auf die eingereichten Kostenvoranschläge/Rechnungen Bezug genommen.
Die Kläger haben behauptet:
Statt der vorgesehenen 220 Volt seien bis zu 500 Volt aus den Leitungen hervorgebracht worden, was ein Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge Y, auch an Ort und Stelle bestätigt habe. Diese Überspannung oder eine andere Ursache im Verantwortungsbereich der Beklagten habe zahlreiche Elektrogeräte beschädigt. Dieser Zeuge habe ihnen gegenüber auch bestätigt, dass sie sich keine Sorgen zu machen bräuchten, der Schadensfall werde seitens der Beklagten reguliert. Er habe wörtlich ausgeführt, man werde sich schon einig.
Die Kläger sind der Auffassung, dass mit der Ablösung der AVBElt durch die Niederspannungsverordnung (NAV) der Gesetzgeber die Haftung des Netzbetreibers gemäß § 18 NAV auch auf leichte Fahrlässigkeit ausgedehnt habe, was hier zur Anwendung kommen müsse, da die Beklagte die Muffen als Verschleißteile in regelmäßigen Abständen kontrollieren müsse. Dieses habe die Beklagte – was unstreitig ist – nicht getan. Welcher Aufwand dazu betrieben werden müsse, wüssten sie nicht. Es liege jedenfalls ein Verstoß gegen die VDE-Vorschriften vor.
Die Kläger haben beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.583,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2007 zu zahlen.
2. festzustellen, dass die Beklage verpflichtet ist, nach Durchführung der Reparaturarbeiten gemäß Kostenvoranschlag der Firma S vom 11.08.2007 den U[…]