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Haftung Niederspannungsnetzbetreiber wegen Überspannungsschäden an Heizungsanlage

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AG Papenburg – Az.: 3 C 358/19 – Urteil vom 13.05.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz für behauptete Überspannungsschäden an seiner Heizungsanlage.

Der Kläger bezieht aus dem elektrischen Leitungsnetz der Beklagten seinen Strom für sein Einfamilienhaus in … .

In der Nacht vom 12. auf den 13.08.2018 kam es im Umspannwerk V zu einem Fehler mit Brandschaden.

Der Kläger behauptet, hierdurch sei es in der Folge zu einem Überspannungsschaden an seiner Heizungsanlage gekommen, wofür er die Beklagte verantwortlich macht.

Nachdem der Kläger mit seiner Klage vom 28.08.2019 zunächst einen Schadensersatzbetrag von 1.300,00 € gefordert hat, beziffert er seinen Schaden nun nach einem Angebot der Firma … vom 09.12.2019 (Bl. 28 d. A.) auf netto 756,53 €, wobei die angebotenen Leistungen teilweise bereits erbracht und mit Umsatzsteuer berechnet worden seien.

Der Kläger beantragt nun,

1. die Beklagte zu verurteilen, 849,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger im Falle der weiteren Reparatur der Heizungsanlage inklusive Fernbedienung in seinem Hausobjekt … in … gemäß Angebot der Firma … vom 09.12.2019, die anfallende Umsatzsteuer zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet die behauptete Überspannung und einen hierdurch verursachten Schadenseintritt an der Heizungsanlage des Klägers.

Vielmehr sei es am 12./13. 08.2018 zu einem Spannungseinbruch im 110 kV-Hochspannungsnetz der …, welches dem (Mittelspannungs- und Niederspannungs-) Netz der Beklagten vorgelagert ist, gekommen. Hierdurch sei im Netz der Beklagten ein Schutzschalter im Umspannwerk in V ausgelöst worden und die Stromversorgung unter anderem im Ortsnetz zeitweise unterbrochen gewesen.

Eine Überspannung im Netz der Beklagten sei hierdurch aber nicht aufgetreten. Auch an anderen Anschlüssen im Netz der Beklagten in … seien im fraglichen Zeitraum Überspannungen nicht vorgekommen.

Die Beklagte bestreitet daher einen Überspannungsschaden an der Heizungsanlage des K[…]


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