KG Berlin – Az.: 22 U 176/17 – Urteil vom 13.06.2019
Die Berufung des Klägers zu 1) gegen das am 10. August 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 41 O 103/15 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil sowie das angegriffene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Zeugin S… befuhr am 25. November 2014 gegen 18.00 Uhr mit dem an die “A… Bank … GmbH” sicherungsübereigneten Kraftfahrzeug Typ Audi A8 3.0 TDI Quattro, amtliches Kennzeichen X-XX 1162, die Johannisthaler Chaussee in Berlin in nordöstlicher Richtung. Die Sicherungsnehmerin hat den Kläger zu 1) (nachfolgend auch: “der Kläger”) zur Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den Beklagten ermächtigt (Anlage K 15). An der Kreuzung Johannisthaler Chausee/Rudower Straße versuchte die Zeugin S…, nach links in die Rudower Straße in nordwestlicher Richtung abzubiegen. Dabei kam es zur Kollision mit dem von der Beklagten zu 1) geführten und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug Typ VW Tiguan, amtliches Kennzeichen X-XX 9640, welches sich im geradeaus gerichteten Verkehr auf der Rudower Straße in nordwestlicher Richtung bewegte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens erster Instanz, der dort durchgeführten Beweisaufnahme und gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage des Klägers zu 1) nach Klagerücknahme des Klägers zu 2) zunächst durch Versäumnisurteil vom 12. Mai 2016, dem Klägervertreter zugestellt am 19. Mai 2016, abgewiesen. Dagegen hat der Kläger zu 1) am 24. Mai 2016 Einspruch eingelegt. Das Landgericht hat das genannte Versäumnisurteil durch Urteil vom 10. August 2017 aufrechterhalten.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs habe den Unfall selbst verursacht und verschuldet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass die Lichtzeichenanlage der Kreuzung für die Beklagte zu 1) grün zeigte, als diese in den Kreuzungsbereich eingefahren sei und der grüne Linksabbiegerräumpfeil für die Zeugin S… nicht geleuchtet habe. Ein Mitverschulden der Beklagten zu 1) sei nicht anzunehmen, da die Zeugin S… mangels Verständigung mit der Beklagten zu 1) hierüber nicht auf einen Verzicht der Beklagten zu 1) auf ihr Vorfahrtsrecht habe vertrauen dürfen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gege[…]