LG Essen – Az.: 9 O 34/19 – Teilurteil vom 12.06.2019
Die Klage wird auf der ersten Stufe abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Tatbestand
Die Parteien sind Geschwister und Miterben zu je ½ ihrer am … in I verstorbenen Mutter. Der Vater L ist am … vorverstorben. Ein Testament existiert nicht; es ist gesetzliche Erbfolge eingetreten.
Zum Nachlass gehört ein Einfamilienhaus, I1-Straße … in I (G). Das Objekt ist mit einem lebenslangen und unentgeltlichen Wohnrecht der Beklagten belastet, welches die Erblasserin der Beklagten mit notarieller Urkunde Rolle Nr. … des Notars X vom 11.08.2014 einräumte.
Der Kläger behauptet, dass der reale Nachlass der Erblasserin bereits aufgeteilt sei. Das Auto der Erblasserin sei – unstreitig – für ca. 2.300,00 EUR veräußert und der Erlös hälftig geteilt worden. Gleiches habe – unstreitig – für das Konto und ein vorhandenes Depot der Mutter im Wert von insgesamt ca. 44.000,00 EUR gegolten.
Der Kläger behauptet, dass der Jahreswert des Wohnrechts nicht wie in der notariellen Urkunde angegeben 12.000,00 EUR, sondern 18.000,00 EUR betrage. Eine monatliche Miete von 1.500,00 EUR sei für die Bewertung angemessen und zugrunde zu legen. Zum Zeitpunkt der Einräumung des Wohnrechts sei die Beklagte 51 Jahre alt gewesen und habe noch eine Lebenserwartung von 33 Jahren gehabt, so dass sich ein kapitalisierter Wert des Wohnrechts von 594.000,00 EUR ergebe. Der Wert des Objekts betrage rund 500.000,00 EUR. Insoweit meint er, dass ihm Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen die Beklagte zustünden und behauptet, dass eine Erbauseinandersetzung bisher daran gescheitert sei, dass man keine Einigung hinsichtlich des anzusetzenden Wertes der Immobilie habe erzielen können.
Der Kläger beantragt im Wege der Stufenklage,
1.
in der ersten Stufe Auskunft über den Nachlass durch Wertermittlung des Grundbesitzes I1-Straße … in I (G), Einfamilienhaus mit drei Etagen, ca. 300 qm Wohnfläche, Grundstücksfläche insgesamt ca. 1.000 qm mit Schwimmbad und Doppelgarage, verzeichnet im Grundbuch des AG N (Grundbuch von G, Bl. …) unter Berücksichtigung des auf dem Objekt lastenden Wohnungsrechtes zugunsten der Beklagten durch einen anerkannten Gutachter für Grundstücksbewertung, etwa durch den gemeinsamen Gutachterausschuss der Städte N1, E, S, zu Kostenlasten des Nachlasses nach der am … verstorbenen Mutter der Parteien, L1, zu erteilen,
2.
die Beklagte zu verpflichten, an einer Begutachtung der oben genannten Immobilie durch de[…]