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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fehlerhafte Hörtests durch Hörgeräteakustiker – Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeld

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LG Frankfurt – Az.: 2/8 O 102/18 – Urteil vom 14.06.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche wegen eines behauptet fehlerhaft durchgeführten Hörtestes geltend.

Der Kläger erlitt im Jahr 2014 einen Hörsturz.

Der Kläger suchte am 02.05.2016 einen HNO-Arzt, Herrn Dr. … auf, der Messungen vornahm (in Anlage K1, Bl. 15 d.A.). Es wurde zumindest eine „grenzwertige“ Situation festgestellt und die Durchführung eines Hörtestes bei einem Hörgeräteakustiker angeordnet.

Zur Durchführung des Hörtestes begab sich der Kläger am 06.05.2016 in die Filiale der Beklagten zu 1. in Bad Homburg v.d.H. Es sollte überprüft werden, ob eine Hörgeräteversorgung notwendig ist. Der Termin wurde von der Beklagten zu 2., einer Mitarbeiterin der Beklagten zu 1., durchgeführt. Es wurde zunächst eine Aufnahme der sog. Luftleitung und Knochenleitung durchgeführt, anschließend die Unbehaglichkeitsschwelle gemessen. Bei letzterem Test, der bei jedem Kunden durchgeführt wird, ist es üblich, dass die Töne in kleinen Schritten von leise nach laut abgegeben werden, um festzustellen, wann diese als unangenehm empfunden werden, um später die Hörgeräte nicht zu laut einzustellen. Die Schritte sind dabei stets dieselben; dass ein Tonsignal von 120 db dabei getestet wird, ist nicht unüblich. Die Messungen wurden dokumentiert (Anlage B1, Bl. 91 d.A.). Eine plötzlich extreme Lautstärke ist nicht aufgezeichnet, wäre aber aufgezeichnet worden. Auch ergibt sich aus der Dokumentation der Messung der Unbehaglichkeitsschwelle, dass sie in kleinen Schritten vorgenommen wurde.

An dem Tag wurde auch ein (10 – 15 Minuten dauernder) Sprachtest durchgeführt, bei dem der Kläger 80 – 90 % der Wörter erkennen konnte.

Am 09.05.2016 begab sich der Kläger mit Beschwerden erneut zum HNO-Arzt Dr. …. Dort wurde ein neuer Hörtest durchgeführt (in Anlage K1, Bl. 16 d.A.). Der HNO-Arzt diagnostizierte einen Hörsturz. Der Kläger wurde medikamentös mit „Tebonin“ behandelt. Nachdem diese Behandlung keine deutliche Besserung herbeiführte, wurde mit einer kombinierten Infusions- und Sauerstofftherapie begonnen. Er war wegen des diagnostizierten Hörsturzes vom 23.05.2016 bis zum 10.06.2016 arbeitsunfähig krankgeschrieben.

Im Mai, Juni und August 2016 wurden durch den behandelnden HNO-Arzt weitere Messungen […]


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