OLG Celle – Az.: 2 Ss 72/19 – Beschluss vom 13.06.2019
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 6. kleinen Strafkammer des Landgerichts Hannover vom 28.03.2019 aufgehoben:
a) im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch für die Tat 2 der Urteilsgründe,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Die weitergehende Revision wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft als offensichtlich unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine kleine Strafkammer des Landgerichts Hannover zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Landgericht Hannover (Az. 36 Ns 29/19) hat den Angeklagten in dem angefochtenen Urteil wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine, nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützten Revision.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang.
II.
Die zulässige Revision hat in der Sache – vorläufig – teilweise Erfolg. Im Übrigen erweist sie sich als unbegründet.
1.
Hinsichtlich des Schuld- und Rechtsfolgenausspruchs bzgl. der abgeurteilten Taten 1 und 3 hat die revisionsrechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2.
Hingegen erweist sich der Schuldspruch hinsichtlich der abgeurteilten Tat 2 als nicht frei von Rechtsfehlern und unterliegt daher der Aufhebung.
Die zu dieser Tat vorgenommene Beweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil hält der sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Die Beweiswürdigung ist vom Gesetz dem Tatrichter übertragen (§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überhöhte Anforderungen stellt (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ-RR 2019, 122 m.w.N.).Besondere Darlegungsanforderungen an den Tatrichter bestehen in schwierigen Beweislage[…]