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Bauleitervertrag – Vergütung bei fristloser Vertragsaufhebung

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KG Berlin – Az.: 21 U 142/18 – Urteil vom 11.06.2019

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts vom 15. Oktober 2018 dahin geändert, dass der Tenor insgesamt nun wie folgt lautet:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Drittwiderklage wird festgestellt, dass dem Drittwiderbeklagten die folgenden Ansprüche gegen die Beklagte nicht zustehen:

Vergütung von Bauleitertätigkeiten für das Bauvorhaben “G… Straße … ” nach dem Bauleitervertrag vom 2. August 2013 entsprechend seiner Rechnungen Nr. 016-2014 vom 31. März 2014 und Nr. 018-2014 vom 30. April 2014;
Vergütung von After-Sale-Betreuungen betreffend das Bauvorhaben “G… Straße … ” entsprechend seiner Rechnung Nr. 022-2014 vom 2. Juni 2014;
Freistellung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten wegen dieser beiden angeblichen Forderungen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden in Abänderung des landgerichtlichen Urteils wie folgt verteilt:

Die Kosten der ersten Instanz haben die Klägerin zu 37 %, die Beklagte zu 33 % und der Drittwiderbeklagte zu 30 % zu tragen.
Die Kosten der zweiten Instanz haben die Klägerin zu 56 % und der Drittwiderbeklagte zu 44 % zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

Die Parteien streiten um gegenseitige Ansprüche aus einem Bauleitervertrag.

Die Beklagte ließ ein Wohnhaus in der G…. Straße …, … Berlin modernisieren. Am 2. August 2013 beauftragte sie den Drittwiderbeklagten in einem “Bauleitervertrag” mit in § 1.2 dieses Vertrages näher bestimmten Leistungen. Danach hatte der Drittwiderbeklagte die folgenden “Ziele im Sinne eines Werkerfolgs für die (…) Baumaßnahme zu erreichen”:

“Ziel 1: Erarbeitung der zuschlagsreifen Lösung

Ziel 2: Sicherstellung der Umsetzung der Planung in ein mangelfreies Gebäude

Ziel 3: Dokumentation”

Diese Aufgaben werden in § 1.2 des Vertrages näher detailliert. Nach § 3 des Vertrages sind diese Leistungen “gemäß § 33 HOAI” zu vergüten, wobei auf die Leistungsphasen 6 bis 9 verwiesen wird. Sodann heißt es in § 3.3 des Vertrages wörtlich:
“Honorierung des Bauleiters:
Dies […]


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