AG Niebüll – Az.: 8 C 28/18 – Urteil vom 21.06.2019
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 494,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. aus 402,28 € seit dem 22.12.2017 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten … von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 83,54 € freizuhalten.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 80 %, die Beklagte zu 20 %.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Schadenersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls.
Am 21.9.2017 gegen 18:10 Uhr befuhr der Kläger mit seinem PKW Skoda, amtliches Kennzeichen … die Hans-Böckler-Straße in Westerland Sylt. Der Kläger beabsichtigte sein Fahrzeug auf der linken Seite der Straße einzupacken.
Der Zeuge … fuhr mit seinem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Taxi dem Kläger nach. Nachdem der Kläger sein Fahrzeug verlangsamte, setzte der Zeuge … zum Überholen an. Als der Zeuge das Fahrzeug des Klägers erreichte, bog der Kläger nach links in Richtung eines Parkplatzes ein, wodurch es zur Kollision der Fahrzeuge sowie u.a. Sachschaden am klägerischen Fahrzeug entstand.
Der Kläger ließ zunächst sein Fahrzeug unfallbedingt vermessen und anschließend durch einen Sachverständigen begutachten. Hierdurch entstanden dem Kläger Vermessungskosten in Höhe von 141,67 € sowie Sachverständigenkosten in Höhe von 460,53 €, die der Kläger bezahlte. Das Sachverständigengutachten bewertet den Sachschaden (inklusive Vermessungskosten in Höhe von 141,48 € netto) mit 1.991,23 € (netto). Mit Schreiben der Rechtsanwälte … vom 7.12.2017 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe der Vermessungskosten, der Sachverständigenkosten, der fiktiven Reparaturkosten gemäß Gutachten sowie einer Sachenspauschale von 20,00 € auf. Durch die anwaltliche in Anspruch entstanden Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 €.
Der Kläger hat zunächst beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 2.613,43 € nebst Verzugszinsen sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € nebst Verzugszi[…]