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Unzulässige Verwendung Mitarbeiterfoto auf firmeneigener Facebookseite

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ArbG Lübeck – Az.: 1 Ca 538/19 – Beschluss vom 20.06.2019

Dem Antragsteller wird auf seinen Antrag vom 20.03.2019 hin ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … für die beabsichtigte Klage gem. Klagentwurf vom 20.03.2019 begrenzt hinsichtlich der Höhe des begehrten Schadensersatzes auf einen Betrag in Höhe von 1.000,00 EUR bewilligt.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Gründe
I.

Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gerichtet auf Zahlung von Schmerzensgeld unter Berufung auf eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Antragsgegnerin.

Der Antragsteller war vom 15.06.2018 bis zum 09.10.2018 in einer durch die Antragsgegnerin betriebenen Pflegeeinrichtung tätig. Mitte August erteilte der Antragssteller der Antragsgegnerin schriftlich seine Zustimmung für einen Aushang mit einem aus den Bewerbungsunterlagen entnommenen Bild mit dem Untertitel „… (Anlage AG 3). Am 12.08.2018 veröffentlichte die Antragsgegnerin auf ihrer Facebook-Seite einen dem Aushang identischen Post (vgl. Screenshot Anl. K 2). Mit E-Mail vom 16.09.2018 (Anl. K 3) schrieb der Antragsteller an den damaligen Geschäftsführer der Antragsgegnerin:

„Sollte ich den Arbeitsvertrag bis Mittwoch nicht per Mail erhalten haben, so darf ich Sie bitten, mein Foto von der Website mit der Bezeichnung Pflegedienstleitung zu nehmen auch die Patienten bis Freitag, den 21.09.2018 darüber in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen Irrtum handelt oder was auch immer sie angeben wollen.

Ich möchte nicht, dass in der Öffentlichkeit mit meiner Person in irgend einer Weise geworben wird, die nicht den Tatsachen entspricht.“

Der Aufforderung zur Löschung des Bildes auf der Homepage kam die Antragsgegnerin binnen der in der E-Mail gesetzten Frist nach. Am 24.10.2018 befand sich das Bild des Antragstellers noch auf der Facebook-Seite der Antragsgegnerin. Auf anwaltliche Aufforderung mit Schreiben vom 28.10.2018 entfernte die Antragsgegnerin das Bild auf der Facebook-Seite nebst Namen. Auf die zugleich geltend gemachte Schadensersatzforderung reagierte die Antragsgegnerin nicht.

Der Antragssteller hat vorgetragen:

Sein Anspruch auf Schmerzensgeld folge aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Die Antragsgegnerin sei Verantwortliche für die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten. Durch die vorsätzliche Veröffentlichung seines Bildes nebst Namen auf ihrer Facebook-Seite habe die Antragsgegnerin in unrechtmäßiger Weise seine personenbezogen[…]


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