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Unwirksamkeit einer Kündigung bei unleserlicher Unterschrift?

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LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 10 Sa 81/19 – Urteil vom 20.06.2019

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. November 2018 – 42 Ca 10832/18 wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

III.

Der Gebührenwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.682,88 EUR festgesetzt.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung.

Die Klägerin ist 44 Jahre alt (geb. … 1974) und seit dem 5. November 2015 bei der Beklagten als Luftsicherheitsassistentin zunächst am Flughafen Tegel und zuletzt am Flughafen Schönefeld mit 156 Std./mtl. und durchschnittlich 2.986,76 EUR brutto/mtl. beschäftigt. Mit Schreiben vom 19. Juli 2018 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2018. Das Kündigungsschreiben ging der Klägerin am 24. Juli 2018 zu.

Bereits seit Beginn des Kalenderjahres 2007 weist das Arbeitsverhältnis der Parteien Fehlzeiten auf. Von Juli 2015 bis Juni 2016 waren es insgesamt 108 Kalendertage, von Juli 2016 bis Juni 2017 insgesamt 61 Kalendertage und von Juli 2017 bis Mitte Juli 2018 insgesamt 70 Kalendertage.

Unter dem 16. Juli 2018 leitete die Beklagte mit einer Anhörung beim Betriebsrat die Kündigung der Klägerin ein. In dem Anhörungsschreiben ist u.a. ausgeführt, dass die Klägerin verheiratet sei und auf ihrer Steuerkarte ein Kinderfreibetrag vermerkt sei. Ein Sonderkündigungsschutz bestehe nicht.

In dem Anhörungsschreiben hat die Beklagte die Anzahl der Fehltage (Kalendertage) seit 2007 und die Anzahl der jeweiligen Einzelerkrankungen aufgeführt. In den vergangenen Jahren sei die Klägerin durch häufige Langzeiterkrankungen durchschnittlich mehr als 10 Wochen pro Jahr arbeitsunfähig krank gewesen. Die Ursachen der Erkrankungen seien der Beklagten gänzlich unbekannt. Die Klägerin sei seit 2015 mit 20 verschiedenen Einzelerkrankungen insgesamt 271 Kalendertage arbeitsunfähig gewesen. Es sei zu zahlreichen nicht vorhersehbaren Wiederholungen krankheitsbedingter Fehlzeiten gekommen.

(Symbolfoto: thodonal88/Shutterstock.com)

Die Beklagte fuhr in der Anhörung des Betriebsrates fort, dass es seit Anfan[…]


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