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Tatverdachtskündigung wegen Körperverletzung – wahrheitswidriger Vortrag Arbeitnehmer

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Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 11 Sa 378/18 – Urteil vom 21.06.2019

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 24.04.2018 – 3 Ca 3192/18 – wird zurückgewiesen.

2. Das Arbeitsverhältnis wird auf Antrag der Beklagten zum 31.08.2017 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 6.930,00 EUR brutto aufgelöst.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 80 % und der Kläger zu 20 %.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zuletzt über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und einen Auflösungsantrag des Arbeitgebers.

Der am geborene Kläger, verheiratet und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet, ist seit dem 01.01.2014 bei der Beklagten, für die 673 Arbeitnehmer tätig sind, als Operator Hochregallager Palettierung zu einem Monatsverdienst in Höhe von 2.986,50 EUR brutto tätig.

Nach einer körperlichen Auseinandersetzung im Hochregallager mit dem Mitarbeiter K am 27.06.2017 stellte die Beklagte den Kläger am Folgetag von der Pflicht zur Arbeitsleistung frei. Der Vorfall wurde mittels Überwachungskamera auf einer Videoaufnahme festgehalten. Die Beklagte hörte den Kläger sowie die Arbeitnehmer D , K und F am 28.06.2017 zu dem Vorfall an. Wegen der Einzelheiten wird auf die von den Beteiligten unterzeichneten Gesprächsprotokolle verwiesen (Bl. 77 ff. d. A.). Unter dem 07.07.2019 hörte die Beklagte den Betriebsrat schriftlich zur beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen, Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers wegen des Verdachtes der Körperverletzung des Mitarbeiters K an. Der Kläger habe den Arbeitnehmer K , der auf einem Schnellläufer stehend an ihm vorbei gefahren sei, gepackt, heruntergezogen und am Hals packend hochgehoben, so dass die Beine des Mitarbeiters K in der Luft hingen. Wenig später habe der Kläger den Arbeitnehmer K unverhältnismäßig heftig gegen die rechte Schulter geschlagen. Wegen der Einzelheiten des Anhörungsschreibens wird auf Bl. 84 f. d. A. Bezug genommen.

Am 10.07.2017 bzw. 11.07.2017 erfolgte eine erneute Anhörung des Klägers bzw. des Arbeitnehmers K . Wegen des Inhalts wird auf die entsprechenden Gesprächsprotokolle verwiesen (Bl. 86 ff. d. A.). Mit Schreiben vom 11.07.2017 teilte die Beklagte dem Betriebsrat mit, dass sie nach den genannten Mitarbeitergesprächen an der Anhörung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses festhalte (Bl. 92 d. A.). Der Betriebsrat trat mit Schreiben vom 11.07.2017 und 12.07.2017 (Bl. 11 ff. d. A.) der Kündigungsabsicht […]


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