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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietmangel – einfach verglaster Wintergarten statt Isolierglasfenster

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AG Charlottenburg – Az.: 226 C 211/18 – Urteil vom 20.06.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 1.138,96 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin ist Mieterin, die Beklagte Vermieterin der Wohnung …, Gartenhaus Parterre rechts, … Berlin. Dem Mietverhältnis liegt der Mietvertrag zwischen der Hausverwaltung der damaligen Eigentümerin und der Klägerin und ihrem Ehemann zugrunde, der zwischenzeitlich aus dem Mietverhältnis ausgeschieden ist. Die Wohnung verfügt über einen Wintergarten, der in § 1 des Mietvertrages als solcher ausgewiesen ist. Seit Juli 2018 beträgt die Bruttowarmmiete 619,27 €.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 28.05.2018 (Anlage K3 – Blatt 19 d.A.) teilte die Klägerin u. a. mit, dass die beiden Fenster im Wintergarten sowie die Tür des Wintergartens undicht seien und insbesondere in der Winterzeit aber auch bei Starkregen Wasser und Kaltluft eindringe, forderte die Beklagte u. a. auf, diese Mängel zu beseitigen und erklärte weiter, sich insoweit Minderungsansprüche vorzubehalten. Die Beklagte beauftragte daraufhin die Firma … mit der Angebotserstellung für den Einbau von Isolierglasfenstern sowie einer Isolierglastür. Nachdem sich die Firma bei der Klägerin gemeldet hatte, teilte ihr Prozessbevollmächtigter mit Schreiben vom 03.07.2018 mit, dass die Klägerin nicht verpflichtet sei, den Einbau der Isolierglasfenster zu dulden, hierzu aber bereit wäre, wenn die Beklagte bestätigt, dass eine Mieterhöhung wegen des Einbaus der Isolierglasfenster nicht erfolgt.

Mit Modernisierungsankündigung vom 10.12.2018 kündigte die Beklagte unter anderem die Erneuerung der zwei Einfachfenstern sowie der einfachverglasten Tür des Wintergartens durch zwei neue einflügelige Kunststofffenster mit Isolierverglasung und eine neue einflügelige Tür aus Kunststoff mit Isolierverglasung an und teilte hierfür eine Modernisierungsumlage in Höhe von ca. 14,29 € mit. Die Arbeiten wurden am 02.04.2019 durchgeführt.


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