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Geschwindigkeitsüberschreitung – Fahreridentifizierung bei verdeckter Stirnpartie

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KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 186/19 – 122 Ss 77/19 – Beschluss vom 18.06.2019

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. März 2019 wird gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.

Der Polizeipräsident in Berlin hat mit Bußgeldbescheid vom 31. Juli 2018 gegen den Betroffenen wegen fahrlässig begangener Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 36 km/h eine Geldbuße in Höhe von 160 Euro sowie einen Monat Fahrverbot verhängt und eine Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG getroffen.

Auf seinen Einspruch hat ihn das Amtsgericht Tiergarten mit Urteil vom 5. März 2019 wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße in Höhe von 320 Euro verurteilt, hat ihm für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen und angeordnet, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein des Betroffenen nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft (§ 25 Abs. 2a StVG).

Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat mit Zuschrift vom 28. Mai 2019 beantragt, die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils zeigt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf, der die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache gebietet.

1. Die Urteilsgründe tragen die Feststellung der Fahrereigenschaft des Betroffenen.

Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Gericht entscheidet über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung (§ 261 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG). Der Tatrichter hat ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen verantwortlich zu prüfen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann oder nicht (vgl. BGH NJW 1979, 2318). Das Rechtsbeschw[…]


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