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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrlässige Anordnung der Inbetriebnahme eines überladenen Fahrzeuges

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KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 140/19 – 162 Ss 51/19 – Beschluss vom 18.06.2019

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. Februar 2019 wird verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.

Der Polizeipräsident in Berlin hat mit Bußgeldbescheid vom 17. Dezember 2018 gegen den Betroffenen als Fahrzeughalter wegen der fahrlässigen Anordnung bzw. Zulassung der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges, obwohl dieses das zulässige Gesamtgewicht um 53,45 Prozent überschritt, unter bußgelderhöhender Berücksichtigung zweier Voreintragungen eine Geldbuße in Höhe von 295 Euro festgesetzt. Auf seinen Einspruch hat ihn das Amtsgericht Tiergarten mit Urteil vom 25. Februar 2019 zu einer Geldbuße in der zuvor genannten Höhe verurteilt.

Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat mit Zuschrift vom 30. April 2019 beantragt, die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils zeigt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf, der die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache gebietet.

1. Das Amtsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Betroffene fahrlässig die Inbetriebnahme eines überladenen Kraftfahrzeuges angeordnet hat.

a) Soweit der Betroffene meint, das Urteil lasse Feststellungen dazu vermissen, dass die Nutzung des Fahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr angeordnet worden sei, dringt er hiermit nicht durch. Die Entscheidungsgründe, die als eine Einheit zu betrachten sind (vgl. Senat, Beschluss vom 20. September 2018 – 3 Ws (B) 234/18 -, juris), lassen noch mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass sich die Anordnung der Inbetriebnahme des überladenen Fahrzeuges durch den Betroffenen auf den öffentlichen Straßenverkehr bezog. Das Urteil teilt im Rahmen der Feststellungen mit, dass die Anordnung der Inbetriebnahme des Fahrzeuges auf dem B-Markt in Berlin erfolgt sei. Aus den wiedergegebenen Angaben des Zeugen K, die das Amtsgericht als glaubhaft eingeschätzt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, geht weiter hervor, dass es sich bei der Ladung um auf dem B-Markt erworbene Ware für das Geschäft des Betroffenen gehandelt habe. Diese sei vom Angestellten des Be[…]


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