Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 1 U 41/18 – Urteil vom 28.06.2019
Die Berufung der Klägerin gegen das am 09.05.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt aus übergegangenem Recht eine Zahlung im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs.
Die Klägerin ließ bis zum Frühjahr 1999 einen Hotelneubau in Glücksburg errichten. Nachdem sie im Schwimmbad- und Wellnessbereich Feuchtigkeitsschäden festgestellt hatte, leitete sie ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Flensburg ein (zunächst 8 OH 6/04, später 3 OH 1/07). Parallel ließ sie den Sachverständigen W. Gutachten über die Ursachen des Wasserschadens und die Höhe der Mangelbeseitigungskosten erstellen. Dieser begleitete mit seinen Untersuchungen den Umbau und die Erweiterung des Schwimmbad- und Wellnessbereiches, die mit der Sanierung des Feuchtigkeitsschadens einhergingen.
Hauptproblem war die fehlerhaft konstruierte Überlaufrinne des Schwimmbeckens. Auch war die Verbundabdichtung mangelhaft. Die Anschlusshöhe an aufgehende Bauteile war ungenügend. Der Gipsputz im Brechelbad (eine Art Dampfbad) als Grundlage für die Verbundabdichtung war schadensträchtig. Die bituminöse Abdichtung war mangelhaft. Der Abfluss im Brechelbad hatte keinen Anschluss an die Abdichtungsebenen. Auch unterhalb des Rasuls (eine Art Schlammdampfbad) gab es planerische Fehler und Fehler in der Bauausführung.
In einem Rechtsstreit gegen den Architekten und die Fachplanerin für Haustechnik (Landgericht Flensburg 3 O 35/08, später 5 O 31/12) schlossen die Parteien unter Beitritt der Haftpflichtversicherung des Architekten einen Vergleich, der durch Beschluss vom 12.08.2013 (Anlage K 1, Bl. 12 – 14 d. A.) festgestellt wurde. Danach wurden der Klägerin Regressansprüche gegen die übrigen Beteiligten des selbständigen Beweisverfahrens abgetreten. Sie trat diese Ansprüche wiederum zur Sicherheit an die Haftpflichtversicherung ab.
In einem Verfahren zwischen den Parteien, in dem die Beklagte Werklohn einklagte (Landgericht Flensburg, […]