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Lebensversicherung – Auszahlung Todesfallleistung auf Bankkonto eines Dritten

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Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 84/18 – Urteil vom 26.06.2019

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. September 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 205/17 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits – einschließlich der durch die Nebenintervention veranlassten Kosten – fallen dem Kläger zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 129.419,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Mit seiner am 2. September 2017 zum Landgericht Saarbrücken erhobenen Klage hat der Kläger gegenüber der Beklagten die Auszahlung der Todesfallleistung aus einer Risikolebensversicherung seiner am 20. Februar 2016 verstorbenen Ehefrau geltend gemacht. Diese unterhielt unter der Versicherungsschein-Nummer … eine sog. „Hinterbliebenen-Absicherung“ nach Tarif CR.63 (F) auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Risikoversicherung (ABR, BI. 47 ff. GA), Versicherungsbeginn war der 1. Dezember 2009, vereinbarter Versicherungsablauf der 1. Dezember 2019. Die Versicherungssumme betrug 100.000,- Euro mit der Möglichkeit einer dynamischen Anpassung; zum Todeszeitpunkt belief sich die Todesfallleistung auf 129.409,00 Euro, außerdem bestand ein Beitragsguthaben in Höhe von 10,64 Euro. Als alleiniger Bezugsberechtigter im Todesfall war der „Ehepartner der versicherten Person“ benannt (Anlage K1).

Die Versicherungsnehmerin, die seit Oktober 2014 von dem Kläger getrennt lebte und kurz vor ihrem Tode beim Amtsgericht Weilheim einen Scheidungsantrag eingereicht hatte (Az.: 2 F 121/16, Bl. 101 GA), wurde gemäß Testament vom 17. Februar 2016 zu gleichen Teilen von ihren vier – damals z.T. minderjährigen – Kindern beerbt. Mit E-Mail vom 13. März 2016 informierte der älteste Sohn des Klägers, M. L., geb. am … (im Folgenden auch: Streithelfer), die Beklagte unter Angabe der Versicherungsnummer über den Tod der Versicherungsnehmerin und bat die Beklagte um Übermittlung der Details zur Versicherung sowie gegebenenfalls um Auflösung des Vertrages (Anlage K4). Mit Schreiben vom 19. März 2016 wandte sich der von der Versicherungsnehmerin eingesetzte Testamen[…]


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