OVG Lüneburg – Az.: 14 ME 297/22 – Beschluss vom 08.09.2022
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück – 3. Kammer – vom 25. Juli 2022 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 28.000,00 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt B. für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I. Der Antragsteller wendet sich im Eilverfahren gegen ein infektionsschutzrechtliches Tätigkeitsverbot.
Nach § 20a Abs. 1 und 2 Infektionsschutzgesetz – IfSG – müssen Personen in bestimmten Einrichtungen, zu denen u.a. Arzt- und Zahnarztpraxen gehören, ab 15. März 2022 über einen Impf- oder Genesenennachweis gegen das Coronavirus (SARS-CoV-2) verfügen. Gemäß § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG kann das Gesundheitsamt einer Person, die keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt, u.a. untersagen, dass sie in einer solche Einrichtung tätig wird.
Hierauf gestützt untersagte das Gesundheitsamt des Antragsgegners mit Bescheid vom 9. Juni 2022 dem ungeimpften Antragsteller, in seiner Zahnarztpraxis oder in einer anderen Einrichtung, die dem Geltungsbereich des § 20 Abs. 1 IfSG unterfällt, befristet bis zum 31. Dezember 2022, als Zahnarzt tätig zu sein.
Der Antragsteller hat daraufhin Klage beim Verwaltungsgericht Osnabrück (3 A 144/22) erhoben, über die noch nicht entschieden ist, und zugleich um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht.
Den Eilantrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen das Tätigkeitsverbot hat das Verwaltungsgericht Osnabrück mit Beschluss vom 25. Juli 2022 abgelehnt. Das Vollziehungsinteresse des Antragsgegners überwiege das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Das auf der Grundlage des § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG angeordnete Tätigkeitsverbot sei nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Eine Verfassungswidrigkeit der in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 IfSG normierten einrichtungsbezogenen Nachweispflicht bezüglich einer Covid-19-Immunität sei nicht zu erkennen. Insoweit werde u.a. auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 2022 (1 BvR 2649/21 -, juris) verwiesen. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden auch nicht gegen die Regelung des § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG. Auch insoweit werde auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in dem genannten Beschluss Bezug genommen. Der A[…]