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Rechtsanwälte Kotz GbR

Auslegung WEG-Teilungserklärung – Mehrheitsprinzip bei baulichen Veränderungen

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LG Hamburg – Az.: 318 S 112/18 – Urteil vom 26.06.2019

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 20.11.2018, Az. 303c 7/18, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 13.650,00 festgesetzt.
Gründe
I.

Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft P. Str. …, … H.. Sie streiten in der Berufung noch über die Gültigkeit von drei Beschlüssen, die auf der Eigentümerversammlung vom 02.03.2018 zu TOP 6a, 6b und 6f (Austausch der Balkonverkleidung und Finanzierung) gefasst wurden. Gemäß § 13 (1) der zwischen den Parteien geltenden Teilungserklärung (Anlage B 3 = Bl. 52 ff. d.A.) können bauliche Veränderungen i.S.d. § 22 Abs. 1 WEG, die über eine ordnungsgemäße Instandsetzung hinausgehen, mit einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 aller Stimmen nach MEA beschlossen werden, sofern dadurch nicht die Rechte einzelner Wohnungseigentümer erheblich beeinträchtigt werden. Gemäß § 13 (2) der Teilungserklärung genügt für bestimmte Modernisierungsmaßnahmen die einfache Stimmenmehrheit nach Miteigentumsanteilen.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird im Übrigen auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat die streitgegenständlichen Beschlüsse mit Urteil vom 20.11.2018 für ungültig erklärt. Bezüglich der TOPs 6a und 6b hat es zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beschlüsse widersprächen ordnungsgemäßer Verwaltung, weil Rechte der Klägerin im Sinne von § 13 (1) der Teilungserklärung erheblich beeinträchtigt würden, so dass es gemäß § 22 Abs. 1 WEG ihrer Zustimmung bedurft hätte. Die Architektur der Anlage sei geprägt durch das Aufeinandertreffen des hellen Steins der Außenfassade mit dunklen Balkonverkleidungen, Umrahmungen und Kassetten am Dachabschluss. Dieser Kontrast sei im Fall der geplanten Auswechslung kaum noch wahrnehmbar. Aufgrund der erheblichen optischen Veränderung des architektonischen Gesamteindruckes und der Eigenart des Gebäudes durch die geplante Ersetzung der mit braunem Farbanstrich versehenen Balkonverkleidungen durch mit Sichtschutzfolie versehenem Glas sei eine erhebliche Beeinträchtigung der Klägerin gegeben. Dabei sei unerheblich, wo sich die Sondereigentumseinheit der Kläger[…]


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