OLG Karlsruhe – Az.: 14 W 61/22 (Wx) – Beschluss vom 06.09.2022
1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin.
2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
i.
Die Beteiligten haben im Beschwerdeverfahren übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben und beantragt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem jeweiligen Gegner aufzuerlegen. Die Beschwerde richtete sich gegen den Beschluss vom 17.06.2022, mit dem das Landgericht auf Antrag der Antragstellerin die Auskunftserteilung der weiteren Beteiligten über die bei ihr vorhandenen Bestandsdaten eines unbekannten Nutzers mit dem Benutzernamen „A“ für zulässig erklärte und die weitere Beteiligte zur Auskunft über den Namen und die Adresse des Nutzers verpflichtete.
Die weitere Beteiligte betreibt die Plattform „YouTube“. Sowohl die Antragstellerin als auch der unbekannte Nutzer äußern sich auf „YouTube“ über Angelegenheiten, von denen sie annehmen, dass sie Internetnutzer, die die Internetplattform wegen bestimmter Themen aufsuchen, interessieren. Sowohl die Antragstellerin als auch der Nutzer veröffentlichten, teilweise unter Bezug auf den jeweiligen Gegner, kontroverse Stellungnahmen. Am 23.02.2022 veröffentlichte der Nutzer mit dem Nutzernamen „A“ ein Video mit dem Titel „#TäterinB“, in dem er sich über die Antragstellerin äußerte; aufgrund der Beschwerde der Antragstellerin ist das Video in Deutschland nicht mehr abrufbar. Mit dem Auskunftsersuchen gemäß § 21 Abs. 2 und 3 TTDSG vom 25.03.2022 macht die Antragstellerin geltend, mit verschiedenen Äußerungen, wegen deren Einzelheiten auf die Antragsschrift verwiesen wird, erfülle der Nutzer den Tatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB. Daneben sei der Tatbestand der üblen Nachrede (§ 186 StGB) erfüllt. Die vorzunehmende Abwägung führe unter Berücksichtigung aller Umstände dazu, dass die Meinungsäußerungsfreiheit des Nutzers gegenüber der persönlichen Ehre der Antragstellerin zurücktreten müsse. Eine Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) liege nicht vor.
(Symbolfoto: Production Perig/Shutterstock.com)Die weitere Beteiligte ist dem Antrag entgegengetreten. Sie legt dar, in dem beanstan[…]