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Befristete Bürgschaft – Fälligkeit des gesicherten Anspruchs

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OLG München – Az.: 27 U 302/19 – Beschluss vom 05.07.2019

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 13.12.2018, Az. 35 O 1860/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht für Klagepartei Gelegenheit zur Stellungnahme bis 01.08.2019.
Gründe
Das Urteil des Landgerichts entspricht der Sach- und Rechtslage. Rechtsverletzungen im Sinne von § 520 Abs. 3 ZPO liegen nicht vor.

Die Darlegungen des Senats orientieren sich an der Gliederung der Klagepartei in der Berufungsbegründung.

Vorauszuschicken ist, dass der Anspruch der Klagepartei gegen die Beklagte aufgrund der zeitlich bis 30.11.2016 befristeten Vorauszahlungsbürgschaften akzessorisch ist, d. h., dass somit ein fälliger Anspruch der Klagepartei gegen die Insolvenzschuldnerin auf Rückzahlung der der Insolvenzschuldnerin aufgrund des am 25.1.2016 geschlossenen Werkvertrags (K1) geleisteten Vorauszahlungen bis 30.11.2016 vorliegen hätte müssen.

Unstreitig war die Hauptleistungspflicht der Insolvenzschuldnerin aufgrund des Werkvertrages bis zum 30.11.2016 noch nicht fällig.

I. Keine fälligen Ansprüche der Klägerin gegen die Insolvenzschuldnerin

1.

Kein Rückzahlungsanspruch gegen die Insolvenzschuldnerin aufgrund Rücktritts

Das Ersturteil befasst sich sehr ausführlich mit der Beweiswürdigung zur Frage einer Rücktrittserklärung seitens der Klagepartei (insbesondere gegenüber dem Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, A. E.).

Eine Rücktrittserklärung oder eine „Kündigung“ seitens der Klägerin war demnach nicht bewiesen.

Das Beweisergebnis ist für den Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich bindend und nicht angreifbar. Zielführende Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts finden sich in der Berufungsbegründung nicht. Die Darlegungen des Landgerichts sind auch frei von Rechtsfehlern, erschöpfen den einschlägigen Sachverhalt, sind nachvollziehbar und widerspruchsfrei und verstoßen auch weder gegen die Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze.

Soweit nun die Klägerin behauptet (Berufungsbegründung S. 10 ff.), dass „diese Erklärung jedenfal[…]


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