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Rechtsanwälte Kotz GbR

Multiple Sklerose –Versorgungsanspruch auf Elektrorollstuhl mit Stehfunktion

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SG Hamburg – Az.: S 21 KR 1624/19 ER – Beschluss vom 05.07.2019

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, den Antragsteller mit einem Elektrorollstuhl mit Stehfunktion gemäß ärztlicher Verordnung vom 6. September 2018 zu versorgen.

2. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I. Der Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin krankenversichert. Er leidet unter Multipler Sklerose in einem fortgeschrittenen Stadium. Seit ca. elf Jahren ist der Antragsteller deshalb auf einen Rollstuhl angewiesen. Seit vier Jahren benötigt er eine 24-Stunden-Pflegeassistenz. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller unter anderem mit einem Elektrorollstuhl und einem Stehtrainer vom Modell T. versorgt. Unter Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Verordnung vom 6. September 2018 beantragte der Antragsteller über ein Sanitätshaus am 26. September 2018 bei der Antragsgegnerin die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl mit Stehfunktion. Diesen Antrag wies die Antragsgegnerin nach Einholung einer Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) mit Bescheid vom 13. November 2018 zurück. Dabei wies sie insbesondere auf den vorhandenen Elektrorollstuhl und das vorhandene Stehgerät hin, die eine ausreichende Versorgung zur Sicherstellung der Mobilität im Nahbereich und des therapeutischen Stehtrainings darstellten. Hiergegen legte der Antragssteller über seinen Betreuer mit Schreiben vom 19. November 2018 Widerspruch ein. Über diesen Widerspruch ist bisher noch nicht entschieden worden. Am 21. Mai 2019 hat der Antragsteller ein Eilverfahren vor dem Sozialgericht eingeleitet in dem er die Versorgung mit dem verordneten Rollstuhl mit Stehfunktion begehrt. Zur Begründung trägt er vor, dass er für das Stehtraining das vorhandene Stehgerät schon seit mehreren Monaten nicht mehr nutzen könne. Das gelinge auch nicht unter Inanspruchnahme zweier Hilfspersonen. Entweder gleite er aus dem Gerät heraus oder seine Oberkörper kippe nach vorn bzw. zur Seite. Der Antragsteller trägt weiter vor, dass er regelmäßig an anspruchsvollen Chorproben teilnehme. Diese für ihn Lebenssinn stiftenden Aktivitäten könne er nur wahrnehmen, indem er seine Rumpf- und Skelettmuskulatur durch Hilfsgeräte wie „M1“ und den Stehtrainer stärke und erhalte. Nur so könne er Sitzperioden im Rollstuhl von 12-14 Stunden Länge bewältigen. Die vorhandenen Hilfsmittel seien mittlerweile acht Jahre alt und entsprächen der Standardversor[…]


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