LG Dessau-Roßlau – Az.: 2 O 620/18 – Urteil vom 12.07.2019
Das Versäumnisurteil vom 27.12.2018 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sich seine vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet.
Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
und beschlossen:
Der Streitwert wird auf 36.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Zahlung von Werklohn aus einem Nachtrag.
Mit Unterzeichnung eines Verhandlungsprotokolls beauftragte die Beklagte die Klägerin am 06.04.2017 mit der Durchführung von Erd-/Rohbauarbeiten und Außenanlagen für das Bauvorhaben L. in E. zu einem Globalpauschalfestpreis von 218.000,00 € netto. Grundlage war das Angebot der Klägerin vom 29.03.2017, auf das unter § 1 Ziff. 2 des Verhandlungsprotokolls, unter anderem unter Abänderung der Angebotsposition 1.3.5.2, Bezug genommen wird. Ausweislich des Verhandlungsprotokolls ist weitere Vertragsgrundlage das vom Hauptauftraggeber, der L. AG, eingeholte orientierende Baugrund- und Altlastengutachten vom 06.04.2016. In Ziff. 7.3 dieses Gutachtens (Bl. 152 d. A.) heißt es u.a.:
Auf der Oberkante des nachverdichteten Auflageplanums der Verkehrswege und Flächen ist ein Verformungsmodul von EV2 ≥ 45 MN/m2 nachzuweisen. Sollten die nachgewiesenen Werte des Verformungsmoduls EV2 < 45 MN/m2 liegen, sind geeignete Maßnahmen zur Stabilisierung des Erdplanums durchzuführen. Zum Leistungsumfang ist in § 3 Ziff 2 des Verhandlungsprotokolls Folgendes ausgeführt: Sämtliche dem AN übergebenen Unterlagen sind von diesem eingehend und umfassend geprüft und berichtigt worden. Der AN hat sich ein umfassendes Bild von der Baustelle gemacht. Er ist verpflichtet, die Planungsunterlagen zu prüfen. Der AN versichert, alle Pläne, Baubeschreibungen, Berechnungen und Verzeichnisse, die Vertragsbestandteil sind, sorgfältig geprüft zu haben. Der AN anerkennt Richtigkeit, Vollständigkeit und Übereinstimmung mit der Örtlichkeit. Er versichert, die Voraussetzungen zur Lösung der gestellten Bauaufgabe vollständig ermittelt und etwaig vorhandene Erschwernisse bereits bei der Preisbildung berücksichtigt zu haben. Zur Abnahme heißt es in § 8 des Verhandlungsprotokolls: Die Parteien vereinbaren ausdrücklich die förmliche Abnahme unter Erstellung eines von beiden Vert[...]