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Rechtsanwälte Kotz GbR

Einschränkungen zur Vornahme von Mieterhöhungen in Grundstückskaufvertrag

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AG Stuttgart-Bad Cannstatt – Az.: 12 C 279/19 – Urteil vom 19.07.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 500,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Mieterhöhung geltend.

Zwischen den Parteien besteht seit dem 1.11.2010 ein Mietverhältnis über die im Tenor genannte Wohnung.

Der Beklagte hatte die Wohnung von der … angemietet.

Auf den Mietvertrag, Bl. 6 ff. wird Bezug genommen.

Das Gebäude wurde verkauft und in Wohnungseigentum aufgeteilt. Am 14.11.2008 wurde der Miteigentumsanteil an der Wohnung des Klägers von der …-gmbH nach der Aufteilung an den Kläger verkauft.

In § 4 Abs. 2 des Kaufvertrages findet sich unter der Überschrift Vermietung, Übernahme von Verpflichtungen gegenüber Dritten, Mietvorkaufsrecht, folgende Regelung:

a) Der Kaufgegenstand ist vermietet.

Der Käufer kennt den Inhalt der Mietverträge, in deren Rechte und Pflichten, er mit Besitzübergabe eintritt. Dem Käufer sind die geltenden Mieterschutzbestimmungen bekannt.

b) Gemäß den Regelungen in den Kaufverträgen der … und der … vom 18.11.2003, Urk., Nr…… hat sich der Verkäufer unter anderem verpflichtet

aa) dem jeweiligen Mieter einen Nachtrag zum Kaufvertrag anzubieten, in dem sich der Verkäufer verpflichtet,

– Für die Dauer des …

– Mieterhöhungen nur in dem Maße durchzuführen, wie dies der bisherige Vermieter für vergleichbare Wohnungen vorsieht, maximal jedoch auf den jeweiligen Mittelwert zu zugehörigen Mietspiegelgruppe.

bb) unabhängig vom Abschluss des Nachtrages, den Mieter so zu behandeln, als ob der Nachtrag mit dem Mieter abgeschlossen worden wäre.

cc) Der Verkäufer bestätigt hiermit, dass der in lit. aa) bezeichnete Mietvertragsnachtrag hinsichtlich des Vertragsgegenstandes wirksam zustande gekommen ist, damit ist die weitere Verpflichtung des Verkäufers aus vorstehend lit. bb) gegenstandslos und vom Käufer nicht zu übernehmen.

Auf den Kaufvertrag, Bl. 25 ff wird Bezug genommen.

Die Kaltmiete wurde klägerseits zunächst zum 1.10.2013 auf 305 € und sodann zum 1.7.2016 auf 323 € erhöht. Auf Bl. 15[…]


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