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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall bei Rückwärtsfahren aus Grundstücksausfahrt

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LG Itzehoe – Az.: 6 O 336/17 – Urteil vom 26.07.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 9.094,75 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalles.

Unfallbeteiligt waren der klägerische PKW Seat Altea mit dem amtlichen Kennzeichen …, dessen Halterin die Klägerin ist, sowie der von dem Beklagten zu 2) gesteuerte PKW Opel Astra Caravan mit dem amtlichen Kennzeichen …, dessen Haftpflichtversicherer die Beklagte zu 1) ist.

Am Nachmittag des 18.07.2017 fuhr die Klägerin mit ihrem PKW rückwärts aus der Einfahrt ihres Grundstückes auf den … in …. Der … besteht aus einem ca. 3 m breiten, asphaltierten Fahrstreifen. Rechts und links dieses Fahrstreifens befinden sich befestigte Schotterstreifen, die jeweils wiederum eine Breite von ca. 1 bis 1,5 m haben. Im … gilt eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h. Der Beklagte zu 2) näherte sich mit seinem Fahrzeug, vom … kommend, auf dem …. In Höhe der Grundstückseinfahrt der Klägerin kam es zu einer Kollision beider Fahrzeuge. Hierbei kontaktierte die rechte vordere Karosseriepartie des PKW des Beklagten mit dem Heck und der Anhängerkupplung des klägerischen PKW. Der genaue Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig.

Das klägerische Fahrzeug wurde durch den Unfall beschädigt. Die Klägerin ließ zur Bewertung des Schadens ein Gutachten bei dem Sachverständigen … erstellen (Anlage K 1, Bl. 6 – 15 d.A.). Hierfür fielen gemäß Rechnung vom 20.07.2017 758,13 € an (Anlage K 2, Bl. 16 d.A.).

Die Klägerin ließ ihr Fahrzeug reparieren. Die Reparaturkosten beliefen sich auf 7.516,62 € gemäß Rechnung vom 15.08.2017 (Anlage K 3, Bl. 17 – 18 d.A.).

Die Klägerin macht zudem eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 800,00 €, eine Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 571,44 € geltend.

Die Klägerin machte mit Schreiben vom 24.07.2017 gegenüber den Beklagten Schadensersatzansprüche geltend. Die Beklagte zu 1) lehnte mit Schreiben vom 02.08.2017 eine Haftung ab.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 2) habe den Unfall verursacht, indem er mit überhöhter Geschwindigkeit ungebremst – und mit den Reifen auf dem rechten Teil des Schotterweges fahrend – in das Heck ihres Fahrzeuges gefahren se[…]


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