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Rechtsanwälte Kotz GbR

Private Krankenversicherung – wahrheitswidrige Beantwortung Gesundheitsfragen

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LG Essen – Az.: 18 O 270/18 – Urteil vom 24.07.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Fortbestand einer privaten Krankenversicherung.

Sie waren durch einen privaten Krankenversicherungsvertrag zu der Nummer … miteinander verbunden. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (…) der Beklagten zugrunde.

Zum Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages kam es wie folgt. Der Kläger beantragte unter dem 13.06.2016 Versicherungsschutz, indem er ein Antragsformular der Beklagte ausfüllte. In dem Antrag wurde u.a. folgende Gesundheitsfrage gestellt:

„Fanden in den letzten drei Jahren Untersuchungen oder Behandlungen statt? Wenn ja, welche, wann, wegen welcher Beschwerden, was wurde festgestellt (auch Pflegebedürftigkeit und Schwangerschaft), wer kann Auskunft geben?“

Der Kläger beantwortete die Frage mit „Ja“ und teilte hierzu ergänzend mit: „Routineuntersuchung ohne Befund, behandlungs- und beschwerdefrei“.

Der Antrag enthielt unmittelbar über den Gesundheitsfragen sowie auf Seite sieben einen Hinweis auf die Folgen der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht und insbesondere einen Hinweis auf einen möglichen Rücktritt und dessen Voraussetzungen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Antrages wird auf die zur Akte gereichte Kopie (Anlage K2, Blatt 31 ff. d. A.) verwiesen.

Die Parteien schlossen sodann den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag mit dem vereinbarten Beginn 01.05.2016. Aufgrund der verspäteten Kündigungsbestätigung der vormaligen Krankenversicherung des Klägers wurde der Versicherungsbeginn auf den 01.10.2016 verlegt.

Unter dem 19.12.2016 erfolgte eine Tarifumstellung. In dem entsprechenden Antrag gab der Kläger an: „Seit Antragstellung keine gesundheitlichen Änderungen. Eine Routineuntersuchung ohne Befund, behandlungs- und beschwerdefrei“ (zu den Einzelheiten Anlage B9).

Anfang des Jahres 2018 holte die Beklagte im Rahmen eines Leistungsfalles Auskünfte zum Gesundheitszustand des Klägers u.a. von dem gesetzlichen Vorversicherer, der B, ein. Diese teilte unter dem 14.02.2018 folgende Arbeitsunfähigkeitszeiten des Klägers mit:

……………..

Dem liegt Folgendes zugrunde: Der Kläger erlitt im Dezember 2013 bei einem Verkehrsunfall ein Schleudertrauma und begab sich im Anschluss daran wegen Rückenbeschwerden in die Beha[…]


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