OLG Köln – Az.: I-20 U 185/18 – Urteil vom 26.07.2019
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.10.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (Az.: 26 O 39/18) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte zu 2) verurteilt, an den Kläger 52.000,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.03.2018 zu zahlen.
Die gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits erster Instanz sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger und die Beklagte zu 2) zu je 50 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) erster Instanz trägt der Kläger. Die Beklagte zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten erster Instanz selbst. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 2).
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagte zu 2) dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen einer von ihm angenommenen Falschberatung bei Abschluss eines privaten Rentenversicherungsvertrages (Basisrentenversicherungsvertrag).
Am 07.04.2008 ließ sich der Kläger in der Filiale der A in B durch den Beklagten zu 1), einem Berater der C Versicherungsgruppe, zum Thema Rentenversicherung beraten. Er unterzeichnete daraufhin am selben Tage neben einem Antrag auf einen ungeförderten fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrag bei der C D Lebensversicherung S.A. auch den Antrag zum Abschluss des streitgegenständlichen staatlich geförderten Basisrentenversicherungsvertrages bei der Beklagten zu 2) und erhielt sodann den entsprechenden Versicherungsschein Nr. 7x x54xx00xx vom 14.04.2008.
Der Kläger zahlte auf diesen Vertrag bis zur Beitragsfreistellung zum 01.01.2017 insgesamt Beiträge in Höhe von 52.000,00 EUR. Mit Schreiben vom 11.10.2017 erklärte er die Kündigung und bat um Auszahlung des Guthabens. Die Beklagte zu 2) bestätigte den Erhalt der Kündigung, wies jedoch darauf hin, dass die Kündigung bedingungsgemäß zu einer beitragsfreien Versicherung führe und daher nichts ausgezahlt werden dürfe.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.11.2017 ließ der Kläger die Beklagte zu 2) daraufhin wegen Falschberatung bzw. unterlassener Aufklärung zur Zahlung der g[…]