Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Schuldschein: Sinn und Zweck

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Vom Schuldner ausgestellte Urkunde welche das Bestehen einer Verbindlichkeit bestätigt
Es ist nicht unüblich, dass Menschen aus einem Vertragsverhältnis oder aus einem Rechtsgeschäft heraus Schulden bei anderen Menschen haben. Gerade im kaufmännischen Bereich gehören die Schulden zu den eher „üblichen“ Dingen, da gewisse Leistungen oder auch Produkte von einem Vertragspartner im Voraus geliefert und diese erst nach der Umsatzgenerierung der anderen Person beglichen werden. In diesem Zusammenhang ist auch der Schuldschein nicht unüblich, allerdings gibt es im Hinblick auf den Schuldschein gerade bei Privatpersonen immer noch sehr viel Unkenntnis.

[toc]
Was genau ist der Schuldschein eigentlich?
Die rechtliche Grundlage für den Schuldschein findet sich in dem § 371 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder. Gem. BGB handelt es sich bei einem Schuldschein um eine Urkunde, welche das Schuldverhältnis zwischen den beiden Parteien begründet sowie auch bestätigt. Der Schuldner kann dementsprechend einen Schuldschein als Beweis für das Schuldverhältnis heranziehen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Urteil vom 24. Mai 1976 (Aktenzeichen III ZR 63/74) auch so in dieser Form bestätigt. In der gängigen Praxis geht einem Schuldschein ein Darlehen voraus. Der Schuldschein an sich kann dabei sowohl von Privatpersonen als auch von Unternehmen als eine Form der Darlehenssicherheit verwendet werden. Rechtlich betrachtet hat der Schuldschein den Charakter einer Privaturkunde, welche aus dem § 416 Zivilprozessordnung (ZPO) heraus ihre formelle Beweiskraft erlangt.
Beweiskraft eines Schuldscheins
Ein Schuldschein ist eine schriftliche Bescheinigung, welche festlegt, dass eine Person einer anderen Person eine bestimmte Leistung bzw. Geldsumme schuldet. (Symbolfoto: Miriam Doerr Martin Frommherz/Shutterstock.com)

Damit ein Schuldschein die formelle Beweiskraft erlangen kann, muss dieser entweder von den beiden Parteien eigenhändig unterschrieben oder alternativ dazu notariell beglaubigt werden.

Der Schuldschein an sich kann durchaus weitergegeben bzw. an eine andere Person übertragen werden. Gem. § 398 BGB ist dies durchaus möglich. Die Grundvoraussetzung hierfür ist jedoch, dass zuvor eine sogenannte Forderungsabtretung im Sinne des § 398 BGB erfolgt. Eine derartige[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv