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Fristlose Kündigung wegen Androhung einer Tätlichkeit

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 7 Sa 62/19 – Urteil vom 09.10.2019

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 4. Oktober 2018, Az.: 2 Ca 236/18, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine arbeitgeberseitige außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 27. Februar 2018.

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Zustellbranche. Sie besorgt die Zustellung von Zeitungen, personalisierten Sendungen und sonstigen Zustellprodukten an Haushalte von Endverbrauchern.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. Januar 2015 als Zeitungs- und Postzusteller beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Arbeitsvertrag vom 23. März 2017 (Bl. 3 ff. d. A.) zugrunde. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer.

In dem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Trier mit dem Az. 2 Ca 1540/16 begehrte der Kläger von der Beklagten die Erteilung einer Niederschrift nach § 2 Abs. 1 NachwG. Im Gütetermin am 16. Februar 2017 vereinbarten die Parteien, einen dem Kläger auf dessen Aufforderungen vom 8. September 2016 und 10. Oktober 2016 von der Beklagten vorgelegten Arbeitsvertrag nebst Anlagen zu schließen.

(Symbolfoto: New Africa/Shutterstock.com)

Unter anderem über die Feststellung der von ihm täglich aufzuwendenden Arbeitszeit, die Zahlung von Nachtzuschlägen sowie die Zahlung vermeintlich ausstehender Vergütung streiten die Parteien im Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Trier mit dem Az. 2 Ca 1124/17. Am 4. Januar 2018 schlossen sie einen Zwischenvergleich, in dem sie vereinbarten, gemeinsam vor Ort die erforderliche Wegstrecke der dem Kläger bis zum 28. Februar 2018 zugewiesenen Zustellroute zu überprüfen. Mit Wirkung ab dem 1. März 2018 hatte die Beklagte dem Kläger einen neuen Zustellbezirk zugewiesen (vgl. Schreiben vom 8. Januar 2018, Bl. 48 d. A.).

Zu einem ersten Überprüfungstermin am 20. Februar 2018, 2.00 Uhr erschien der Zeuge E., der als Zusteller der Beklagten von dieser angewiesen worden war, den Kläger bei der Zustellung zu begleiten und die erforderliche Wegstrecke und die aufzuwendende Arbeits[…]


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