AG Duisburg-Hamborn – Az.: 23 C 56/19 – Urteil vom 28.08.2019
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 311,67 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2019 zu zahlen.
Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 1.246,67 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2019 zu zahlen.
Die Gerichtskosten haben die Klägerin zu 50 %, der Beklagte zu 1) zu 10 % und der Beklagte zu 2) zu 40 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben der Beklagte zu 1) 10 % und der Beklagte zu 2) 40 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) hat die Klägerin 80 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) hat die Klägerin 20 % zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Schwester der beiden Beklagten. Die Parteien bilden eine Erbengemeinschaft. Am 25.02.2015 ist der Vater der Parteien, Herr N, in E verstorben ohne ein Testament zu hinterlassen. Erben wurden die Mutter der Parteien, Frau N2, und die Prozessparteien zu je einem Sechstel. Zum Nachlass gehörte unter anderem das Hausgrundstück I-Straße in E. Die Klägerin beantragte beim hiesigen Nachlassgericht einen gemeinschaftlichen Erbschein, der unter dem Az. XX VI XX/XX am 07.12.2015 erteilt wurde (Anlage K2, Bl. 35 f. GA). Am 17.12.2015 wurden die Parteien und ihre Mutter als Erbengemeinschaft in das Grundbuch eingetragen (Anlage K1, Bl. 26 GA). Das Amtsgericht übermittelte der Klägerin unter dem 23.03.2016 eine Gerichtskostenrechnung. Nach einem Gegenstandswert von 480.293,01 EUR ergab sich darin ein Rechnungsbetrag von 1.870 EUR (Anlage K3, Bl. 37 GA).
Die Mutter der Parteien verstarb am 09.12.2018. Nach dem vor dem Notar I errichteten notariellen Testament (Anlage K6, Bl. 42 ff. GA) wurde der Beklagte N3 Alleinerbe der Mutter.
Die Klägerin behauptet, der Nachlasswert sei eher zu gering angesetzt worden. Nach ihren derzeitigen Erkenntnissen sei ein Barvermögen von 100.205 EUR vorhanden gewesen und mit Grundstück und Gebäude ergebe si[…]