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Zuwiderhandlung gegen Unterlassungsverfügung – Pflicht zur Löschung von Verlinkungen

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OLG Celle – Az.: 5 W 25/22 – Beschluss vom 19.08.2022

Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 21. Juni 2022 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 13. Juni 2022 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.

Der Antragsgegner verbreitete auf der Internetplattform „F.“ öffentlich unter der Überschrift „Jugendhilfestation O.: Ist Frau K. S. eine Kinderrechteschänderin“ einen von ihm selbst verfassten Beitrag. Einen Link auf den Artikel verbreitete der Antragsgegner auch in der F.-Gruppe „O.-O. D. h.“. Wegen des genauen Inhalts des Beitrags und des Links wird auf die Anlagen AS 7 und AS 8 verwiesen. Ebenso verbreitete der Antragsgegner in den F.-Gruppen „G. d. J.“ und „W. i. l. i. C.“ je einen Link auf den Beitrag, in denen die Überschrift des Artikels – „Jugendhilfestation O.: Ist Frau K. S. eine Kinderrechteschänderin“ – erkennbar ist. Wegen des weiteren Inhalts dieser Links wird auf die Anlagen OM 4 und OM 5 (Bl. 20 ff. d.A.) verwiesen.

Durch Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 24. März 2022 wurde der Antragsgegner unter anderem verpflichtet, es zu unterlassen, über die Antragstellerin identifizierend zu äußern oder zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, die Antragstellerin wäre eine Kinderrechteschänderin. Dieser Beschluss wurde dem Antragsgegner am 4. April 2022 zugestellt. Bereits zuvor löschte der Antragsgegner den Beitrag auf der Internetplattform „F.“. Die Links in den F.-Gruppen „G. d. J.“ und „W. i. l. i. C.“ waren am 21. April 2022 noch abrufbar. Auf Antrag der Antragstellerin verhängte die 6. Zivilkammer wegen der Zuwiderhandlung gegen die in der einstweiligen Verfügung vom 24. März 2022 enthaltene Unterlassungsverpflichtung durch die noch am 21. April 2022 abrufbaren Links ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft gegen den Antragsgegner.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner sofortigen Beschwerde. Er behauptet, er habe bereits nach Eingang der Unterlassungsaufforderung vom 2. März 2022 sämtliche ihm bekannte Verlinkungen gelöscht. Da er nicht gewusst habe, in welche Gruppen der Beitrag geteilt worden sei, habe der Antragsgegner über F. nach dem Namen der Antragstellerin unter dem Reiter „Beiträge“ gesucht und sämtliche Beiträge gelöscht, die von ihm gestammt hätten. So könne er auch die Beiträge erkennen, die nicht er, sondern andere geteilt hätten. Er habe sämtliche ihm zugän[…]


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