LG Bochum – Az.: 2 O 209/14 – Urteil vom 06.02.2015
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.267,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.3.2014 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des Pkw BMW 5er, Fahrgestellnummer „#.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 841,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.9.2014 zu zahlen.
Es wird festgesellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme des Pkw BMW 5er, Fahrgestellnummer …, seit dem 24.2.2014 in Verzug befindet.
Es wird festgestellt, dass die Klage im Umfang eines Anspruchs auf Zahlung von 1.784,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.3.2014 erledigt ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien schlossen am 28.1.2014 einen Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw BMW, Kilometerstand 170.000, zum Preis von 14.500 EUR. Im schriftlichen Kaufvertrag hieß es: „Das Auto ist unfallfrei.“
Für Reparaturen des Fahrzeugs und Vorführungen zur Hauptuntersuchung wendete der Kläger 2.117,38 EUR auf.
Der Kläger beauftragte das Sachverständigenbüro F mit der Begutachtung des Fahrzeugs. Dieses nahm Messungen der Lackschichtendicke vor und kam in seinem Gutachten vom 5.4.2014 zu dem Ergebnis, dass Teile des Fahrzeugs gespachtelt worden seien und deswegen Schäden mit Blechbeteiligung vorgelegen hätten. Die Kosten des Gutachtens betrugen 841,69 EUR.
Mit Anwaltsschreiben vom 17.2.2014 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 28.2.2014 auf, den Kaufpreis und die vergeblichen Aufwendungen zu erstatten, Zug-um-Zug gegen Rückübereignung des Kaufgegenstands.
Der Kläger behauptet: In den Kaufvertragsverhandlungen habe der Beklagte ihm lediglich gesagt, dass das Fahrzeug an der rechten Seite leichte Kratzer gehabt habe und es daher zu Teilnachlackierungen in diesem Bereich gekommen sei.
Der Kläger beantragt, wie folgt zu erkennen:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.940,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.3.2013 Zug um Zug gegen Rückübereignung des Pkw BMW 5er, Fahrgestellnummer #, zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 841,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 […]