LG Stuttgart – Az.: 12 O 270/21 – Urteil vom 14.06.2022
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.077,06 Euro zuzüglich Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2021 zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger sämtliche weiteren materiellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 20.11.2020 gegen 7.40 Uhr auf der A81 auf Höhe der Auffahrt Stuttgart-Zuffenhausen in Fahrtrichtung Heilbronn auf Basis einer Haftungsquote von 100 % zu ersetzen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 728,04 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 03.03.2021 zu bezahlen.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 115 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 6.015,76 Euro.
Tatbestand
Der Kläger fordert Schadensersatz aus einem Schadensereignis im Straßenverkehr.
Am 20.11.2020 fuhr der Zeuge K. gegen 7.35 Uhr mit dem Porsche des Klägers auf der BAB 81 auf Höhe der Ausfahrt Zuffenhausen in Fahrtrichtung Heilbronn. Der Zeuge C. befuhr zu dieser Zeit ebenfalls die BAB 81 mit dem Mercedes-Benz Vito, der bei der Beklagten haftpflichtversichert war.
Der Kläger behauptet, ausgehend von dem auf der mittleren Spur vorausfahrenden Mercedes Vito sei ein etwa 10 bis 15 cm großes Metallteil abgefallen oder aufgewirbelt und unter Funkenflug an die linke vordere Schürze beziehungsweise den Stoßfänger des Porsches geschleudert worden. Dadurch sei am Porsche ein Schaden von insgesamt 5.077,06 Euro entstanden.
Der Kläger beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.077,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.03.2021 zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen weiteren materiellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 20.11.2020 gegen 7.40 Uhr auf der A81 auf Höhe der Ausfahrt Stuttgart-Zuffenhausen in Fahrtrichtung Heilbronn auf Basis einer Haftungsquote von 100 % zu ersetzen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 728,04 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 03.03.2021 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt: Klageabweisung.
Die Beklagte behauptet, das Metallteil stamme nicht vom Mercedes Vito […]