Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter – Fahrerlaubnisentziehung

Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de

LG Leipzig – Az.: 9 Ns 504 Js 66330/21 – Urteil vom 24.06.2022

In dem Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr hat das Landgericht Leipzig – 9. Strafkammer als Berufungskammer – aufgrund der öffentlichen Hauptverhandlung vom 24.06.2022 für Recht erkannt:

Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 30.03.2022 (Az.: 212 Cs 504 Js 66330/21) wird verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Angeklagten dort entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Angewendete Vorschriften: §§ 316 Abs. 1, Abs. 2 StGB
Gründe:
I.

Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 53,00 EUR verurteilt. Schuldspruch und Strafausspruch sind rechtskräftig. Das Amtsgericht sah davon ab, dem Angeklagten die Fahrerlaubnis zu entziehen und gegen ihn eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu verhängen; dies rügt die Staatsanwaltschaft mit ihrer darauf beschränkten Berufung. Diese blieb nach erneuter Beweisaufnahme ohne Erfolg.

II.

Der pp. Angeklagte ist ausgebildeter pp. Er besitzt seit pp. die allgemeine Fahrerlaubnis.

Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. Auch der Auszug aus dem Fahreignungsregister weist keine Eintragungen aus.

III.

Nachdem der Angeklagte bereits beim Amtsgericht seinen Einspruch gegen den Strafbefehl vom 27.01.2022 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hatte, ist der diesem zugrunde-liegende Sachverhalt in Rechtskraft erwachsen und einer Überprüfung durch das Berufungs-gericht entzogen. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Angeklagte fuhr am pp. Uhr mit dem E-Scooter ES-400C, Versicherungskennzeichen pp., auf dem pp. in Leipzig, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war. Eine ihm am 27.11.2021 um 05:13 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,50 %o. Seine Fahruntüchtigkeit hätte der Angeklagte bei kritischer Selbstprüfung erkennen können und müssen.

Der Schuldspruch wurde rechtskräftig. Der Angeklagte ist schuldig der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr, strafbar nach § 316 Abs. 1 und Abs. 2 StGB. Die dafür verhängte Geldstrafe vom 30 Tagessätzen ist rechtskräftig; ebenso die Höhe des Tagessatzes mit 53,00 EUR.

Das Berufungsgericht hat ergänzend durch Verlesung der Aussage des Polizeibeamten pp. Folgendes festgestellt:

Der Angeklagte hat sich bei der Polizeikontrolle normal ausgewiesen. Den Alkoholtest hat er mi[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv