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Beschädigung Privatfahrzeug – Aufwendungsersatzanspruch Arbeitnehmer

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 2 Sa 41/19 – Urteil vom 24.10.2019

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 17.10.2018 – 5 Ca 401/18 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin wegen der Beschädigung des Personenkraftwagens ihres Vaters.

Die 1999 geborene Klägerin war in der Zeit vom 01. November 2016 bis 31. Januar 2018 aufgrund des mit der Beklagten, einem Verlag, geschlossenen Zustellervertrags vom 26. Oktober 2016 (Bl. 8 d.A.) „im Rahmen eines geringfügigen Minijobs“ als Zustellerin beschäftigt. Danach übernahm sie die Zustellung des Mitteilungsblattes „T. Aktuell“ (ggf. einschließlich Beilagen) in ihrer Ortschaft A-Stadt. Vereinbart war ein Stundenlohn in Höhe von 8,50 EUR brutto unter Zugrundelegung einer Sollzeit von 152 Minuten. Der Ort A-Stadt als Zustellbezirk umfasst bei etwa 440 Einwohnern insgesamt ca. 200 Haushalte, was der Anzahl der der Klägerin jeweils wöchentlich zum Austragen überlassenen Mitteilungsblätter (200 Stück) entsprach. Die bei Anschluss des Zustellervertrags 17-jährige Klägerin hatte im Rahmen des sog. begleiteten Fahrens den Führerschein ab dem 09. Juli 2016 erworben, wonach sie bis zu ihrer Volljährigkeit berechtigt war, begleitet ein Kraftfahrzeug zu führen.

Mit ihrer am 17. April 2018 beim Arbeitsgericht Trier eingegangenen Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3.708,67 EUR an ihren Vater mit der Begründung in Anspruch, dass sie am 23. Februar 2017 das Mitteilungsblatt mit dem Auto ihres Vaters, begleitet von ihrer Mutter, verteilt habe und ihr beim Öffnen der Fahrertür eine Orkanböe die Tür aus der Hand gerissen habe, was zu einem Sachschaden am Auto ihres Vaters in Höhe von 3.708,67 EUR geführt habe, den die Beklagte entsprechend § 670 BGB zu ersetzen habe.

Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 17. Oktober 2018 – 5 Ca 401/18 – Bezug genommen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an Herrn A. A., A-Straße, A-Stadt, 3.708,67 EUR nebst Zinsen hieraus mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 24. März 2018 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 17. Oktober 2018 – 5 Ca 401/18 – hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wi[…]


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