LG München I – Az.: 21 S 2205/19 – Urteil vom 13.11.2019
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Landshut vom 26.01.2019, Az. 10 C 985/18, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Landshut ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.648,35 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin macht gegen den Beklagten urheberrechtliche Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen geltend. Sie beruft sich darauf, der Beklagte habe ohne Berechtigung das Computerspiel „…“ über eine Tauschbörse online öffentlich zugänglich gemacht.
Mit Urteil vom 26.01.2019 hat das Amtsgericht Landshut (Gz. 10 C 985/18) das klageabweisende Versäumnisurteil des Amtsgerichts Landshut vom 06.11.2018 aufrechterhalten.
Zur Begründung ist im Ersturteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, insbesondere Folgendes ausgeführt, soweit das Amtsgericht zum nunmehr von der Klägerin begehrten Kostenerstattungsanspruch über die Verfahrenskosten Stellung nimmt:
Zwischen den Parteien sei mittlerweile unstreitig, dass der Beklagte weder Täter noch Teilnehmer der fraglichen Urheberrechtsverletzung sei. (…) Unter diesen Umständen sei der Beklagte nicht verpflichtet, Schadensersatz für die Verletzungen der Urheberrechte an die Klägerin zu bezahlen oder die angefallenen Abmahnkosten zu ersetzen.
Etwas anderes folge entgegen der Annahme der Klägerin auch nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte unstreitig, obwohl er wusste, wer die Urheberrechtsverletzung begangen habe, diese Tatsache gegenüber der Klägerin vorgerichtlich nicht offengelegt habe.
Die Klägerin siehe in diesem Verhalten eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch den Beklagten. Dies sei jedoch nicht der Fall. Hierfür wäre nämlich Voraussetzung, dass der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die Wahrheit gegenüber der Klägerin offenzulegen. Eine solche Verpflichtung bestehe jedoch nicht. Sie könne insbesondere nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Antwortpflicht des Abgemahnten im Wettbewerbsrecht hergeleitet werden. Auch im Wettbewerbsrecht setze eine Antwortpflicht des Abgemahnten voraus, dass dieser zumindest als Störer zu qualifizieren sei (vgl. BGH MDR 1995, 421 f; BGH MDR 1990, […]