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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsbedingte Kündigung – Rechtswirksamkeit – Weiterbeschäftigungsanspruch

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ArbG Gelsenkirchen – Az.: 2 Ca 953/19 – Urteil vom 27.11.2019

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch schriftliche fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 03.06.2019, zugegangen am 04.06.2019, zum 31.12.2019 nicht aufgelöst wird.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den im Arbeitsvertrag geregelten Arbeitsbedingungen als Kauenwärter bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen.

3. Der Antrag auf Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Weiterbeschäftigungsantrags wird abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5. Der Streitwert wird auf 15.288,68 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung sowie um den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch.

Der 1968 geborene, verheiratete Kläger, der einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist, ist seit dem 01.09.1986 bei der Beklagten beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 01.07.1997 heißt es, dass er ab dem 01.07.1997 in der Lohngruppe 273 als Kraftwagenfahrer 1 für Arbeiten im Übertage-Bereich des Bergwerks Q auf unbestimmte Dauer beschäftigt wird und dass der Arbeitgeber berechtigt ist, dem Arbeitnehmer auch andere seinen Fähigkeiten entsprechende Tätigkeiten im Rahmen des Zumutbaren zu übertragen sowie in andere Betriebe des Arbeitgebers zu versetzen. Kraft vertraglicher Bezugnahmeklausel finden auf das Arbeitsverhältnis die zwischen der IGBCE und dem UVR abgeschlossenen Tarifverträge des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus Anwendung. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den vorgelegten Arbeitsvertrag vom 01.07.1997 (Anlage K1, Bl. 8 d. A.) verwiesen.

Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Sehbehinderung konnte der Kläger die Tätigkeit als Kraftwagenfahrer nicht mehr ausüben. Seitdem ist er als Kauenwärter/Vorarbeiter im Kauenbereich auf dem Bergwerk Q, Schacht 10, tätig. Er wird nach der Lohngruppe 11 vergütet. Ausweislich der Lohnabrechnung für April 2019 (Gesamtbrutto ./. 4 Monate) erhielt der Kläger einen durchschnittlichen Bruttomonatslohn in Höhe von 3.822,17 Euro.

Bei der Beklagten handelt es sich um ein Bergbauunternehmen, das zum Stand September 2019 rund 2.000 Arbeitnehmer beschäftigte. Mit dem Steinkohlefinanzierungsgesetz vom 20.12.2007 beschloss der Gesetzgeber die Beendigung der subventionierten Förderung der Steinkohle in Deutschland zum Ende des Jahres 2018. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des […]


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