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Volljährigenadoption bei intaktem Verhältnis zu leiblichen Eltern

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OLG München – Az.: 33 UF 1061/19 – Beschluss vom 27.09.2019

1. Auf die Beschwerde der Annehmenden wird der Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 18.7.2019 wie folgt geändert:

Die am 19.2.1991 geborene A.T. K. wird von H.B. K., geboren am 19.4.1943, als Kind angenommen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin.
Gründe
I.

Annehmende und Anzunehmende, beide ledig und kinderlos, beantragen den Ausspruch einer Volljährigenadoption. Die Beteiligten sind Tante und Nichte, der Vater der Anzunehmenden ist der Bruder der Annehmenden. Zu ihren leiblichen Eltern hat die Anzunehmende ein intaktes Verhältnis. Bereits seit Kindertagen der Anzunehmenden besteht ein enger Kontakt zwischen den Beteiligten. Seit ca. 5 Jahren wohnt die Anzunehmende in unmittelbarer Nachbarschaft der Annehmenden mietfrei in einer der Annehmenden gehörenden Wohnung. Die Annehmende ist Rentnerin, die Anzunehmende von Beruf Lehrerin.

Mit notariell beurkundetem Antrag vom 11.4.2019 haben die Beteiligten die Annahme der Anzunehmenden als Kind der Annehmenden nach den Vorschriften über die Annahme eines Volljährigen beantragt. Zur Begründung haben sie angegeben, dass zwischen ihnen ein Eltern-Kind-Verhältnis bestehe.

Mit Beschluss vom 18.7.2019 hat das Amtsgericht den Adoptionsantrag zurückgewiesen. Es begründet seine Entscheidung mit Zweifeln an der sittlichen Rechtfertigung der Adoption und führt aus, das bestehende enge Verhältnis zwischen den Beteiligten unterscheide sich nicht von einem guten Verwandtschaftsverhältnis zwischen Tante und Nichte, das Ziel der Adoption könne auch durch Vollmacht/Patientenverfügung und Testament erreicht werden und die intakte Eltern-Kind-Beziehung der Anzunehmenden zu ihren leiblichen Eltern stehe der Adoption entgegen.

Gegen den Beschluss, ihr zugestellt am 20.7.2019 hat die Annehmende am 20.8.2019 Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, der Adoption stattzugeben. Sie führt aus, das Verhältnis zwischen den Beteiligten gehe über ein normales Verwandtschaftsverhältnis hinaus. Es bestehe eine Eltern-Kind- Beziehung.

Annehmende, Anzunehmende, die Schwester der Anzunehmenden und ihre Eltern wurden persönlich angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vermerk des Amtsgerichts, den angefochtenen Beschluss, die gewechselten Schriftsätze und den Vermerk über die Senatssitzung vom 17.9.2019 Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde ist begründet und führt zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Dem Antrag auf[…]


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