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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall nach Wendemanöver – Haftung

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AG Solingen – Az.: 11 C 354/19 – Urteil vom 19.02.2021

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 399,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 324,00 EUR seit dem 18.07.2019 und aus einem weiteren Betrag von 75,00 EUR seit dem 07.12.2019, sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 262,30 EUR nebst Zinsen in gleicher Höhe seit dem 07.12.2019, zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den Prämiennachteil zu erstatten, der dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass er seine bei der Versicherung bestehende Vollkaskoversicherung aufgrund des Verkehrsunfalls vom 30.05.2019 unter der Schadennummer in Anspruch genommen hat.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Der Zeuge befuhr am 30.05.2019 mit dem klägerischen Personenkraftwagen (Pkw), Mercedes, hier einem Taxi, mit dem amtlichen Kennzeichen in Fahrtrichtung Norden. Diese ist vor und auf der Höhe der Hausnummer durch einen Grünstreifen von der Gegenfahrbahn getrennt.

Etwa auf Höhe der Hausnummer verbreitert sich die Fahrbahn (Fahrtrichtung Norden), macht gleichzeitig einen Schlenker nach rechts und führt den „normalen“ Verkehr  um den Grünstreifen herum wieder in die entgegensetzte Richtung (Fahrtrichtung Süden) zurück. Beim diesem „Wenden“ überfahren die der Kurve folgenden Fahrzeuge auf Höhe des Grünstreifens eine gestrichelte Linie vor einer durchgezogenen Linie. Neben dieser „Wendung“, an der der „normalen“ Verkehr links um die 180-Grad-Kurve fährt, schließt sich hier geradeaus (in Fahrtrichtung Norden) eine weitere Straße an, welche nur durch Busse und Taxen befahren werden darf. Die Fahrbahn der Straße ist schmaler, als die Fahrbahnen im „Wendekreis“ und durch eine gestrichelte Linie von diesem abgegrenzt.

Die Straßenführung lässt demnach den „normalen“ Fahrzeugverkehr in diesem „Wendekreis“ nach links „wenden“ und die Straße wieder zurück in die entgegengesetzte Richtung (Fahrtrichtung Süden) fahren, während für Busse und Taxen die Geradeausfahrt auf der sich in Fahrtrichtung N[…]


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